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Gegenwärtig gilt das "Gesetz über die Steuer auf das Einkommen" (im Folgenden: EStG),[31] das in seiner ursprünglichen Form 2008 erlassen wurde. Es enthält steuerliche Vergünstigungen, die nicht an der Tatsache des Verheiratetseins, sondern an der tatsächlichen Unterhaltsgewährung an den bedürftigen Ehegatten und das Kind bzw. die Kinder[32] anknüpfen. Dies wird durch Erhöhung des nach Art. 24 Abs. 1 EStG jedem Steuerpflichtigen zustehenden Grundfreibetrages von 3.600 KM[33] umgesetzt. Dieser Grundfreibetrag erhöht sich bei Unterhaltsgewährung an den bedürftigen Ehegatten oder das erste Kind um jeweils 0,5 % (also 18 KM) (Art. 24 Abs. 1 i.V.m. Abs. 2 Ziff. 1 EStG bzw. Art. 24 Abs. 1 i.V.m. Abs. 2 Ziff. 2 EStG). Für Unterhaltsgewährung an das zweite Kind wird eine Erhöhung um 0,7 % gewährt (Art. 24 Abs. 1 Ziff. 3 EStG). Ab dem dritten Kind wird jeweils 0,9 % pro Kind gewährt (Art. 24 Abs. 1 Ziff. 4 EStG). Mehrere solcher Freibeträge werden addiert (Art. 24 Abs. 4 S. 1 EStG). Leisten mehrere Steuerpflichtige ein und derselben Person Unterhalt, so wird die Erhöhung des Grundfreibetrages insgesamt nur einmal gewährt und im Verhältnis der jeweiligen (Teil-)Zahlungen zwischen den betreffenden Steuerpflichtigen verhältnismäßig aufgeteilt (Art. 24 Abs. 4 S. 2 EStG), wobei die Möglichkeit besteht, dass sich die Steuerpflichtigen über eine andere Art der Aufteilung verständigen (Art. 24 Abs. 4 S. 2 aE EStG). Der Steuersatz ist gem. Art. 9 EStG mit 10 % einheitlich und vor allem für Spitzenverdiener mehr als moderat.

[31] SN FBiH Nr. 10/2008, 9/2010, 44/2011.
[32] Darunter werden gem. Art. 24 Abs. 5 EStG auch nichteheliche Kinder und Adoptivkinder verstanden.
[33] Konvertible Mark. Das Umtauschverhältnis der KM zum EUR entspricht demjenigen der (früheren) DM zum EUR.

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