a) Ehevertrag und Scheidungsvereinbarung
Rz. 148
Im Unterschied zum Recht in der FBiH ist in der RS eine einvernehmliche Scheidung nur möglich, wenn keine Kinder vorhanden sind, für die das Sorgerecht ausgeübt wird.
b) Güterrechtliche Vereinbarungen
Rz. 149
Die diesbezügliche Rechtslage entspricht derjenigen in der FBiH (siehe Rdn 87).
c) Vereinbarungen über den Unterhalt für den geschiedenen Ehegatten
Rz. 150
Auch diesbezüglich besteht weitgehende Ähnlichkeit mit der Situation in der FBiH (vgl. Rdn 88). Allerdings bestehen Unterschiede beim Erlöschen der nachehelichen Unterhaltspflicht. So wird in der RS beispielsweise die Begründung einer anderweitigen nichtehelichen Lebensgemeinschaft nicht als Beendigungsgrund genannt. Außerdem wird in der RS die Unterhaltsverpflichtung als Prozentbetrag des monatlichen Einkommens festgesetzt (Art. 253 FamG RS),[66] während in der FBiH feste Beträge festgesetzt werden (Art. 259 Abs. 2 FamG FBiH).
d) Vereinbarungen über sonstige Scheidungsfolgen
Rz. 151
Für Vereinbarungen über den Kindesunterhalt und über die elterliche Sorge und das Umgangsrecht gilt Entsprechendes wie in der FBiH (siehe Rdn 84).
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