a) Ehevertrag und Scheidungsvereinbarung

 

Rz. 148

Im Unterschied zum Recht in der FBiH ist in der RS eine einvernehmliche Scheidung nur möglich, wenn keine Kinder vorhanden sind, für die das Sorgerecht ausgeübt wird.

b) Güterrechtliche Vereinbarungen

 

Rz. 149

Die diesbezügliche Rechtslage entspricht derjenigen in der FBiH (siehe Rdn 87).

c) Vereinbarungen über den Unterhalt für den geschiedenen Ehegatten

 

Rz. 150

Auch diesbezüglich besteht weitgehende Ähnlichkeit mit der Situation in der FBiH (vgl. Rdn 88). Allerdings bestehen Unterschiede beim Erlöschen der nachehelichen Unterhaltspflicht. So wird in der RS beispielsweise die Begründung einer anderweitigen nichtehelichen Lebensgemeinschaft nicht als Beendigungsgrund genannt. Außerdem wird in der RS die Unterhaltsverpflichtung als Prozentbetrag des monatlichen Einkommens festgesetzt (Art. 253 FamG RS),[66] während in der FBiH feste Beträge festgesetzt werden (Art. 259 Abs. 2 FamG FBiH).

[66] Dies kann bei der Vollstreckung im Ausland zu Problemen führen.

d) Vereinbarungen über sonstige Scheidungsfolgen

 

Rz. 151

Für Vereinbarungen über den Kindesunterhalt und über die elterliche Sorge und das Umgangsrecht gilt Entsprechendes wie in der FBiH (siehe Rdn 84).

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge