Rz. 87

Das FamG FBiH hat den Ehevertrag eingeführt, durch den die Ehegatten ihre vermögensrechtlichen Verhältnisse regeln können (siehe Rdn 31). Durch einen solchen Vertrag kann insbesondere von den gesetzlichen Regelungen über das sog. ehelich Erworbene und dessen Verteilung (siehe Rdn 33) abgewichen werden (Art. 252 Abs. 2, 255 Abs. 1). Abgeschlossen werden kann ein solcher Vertrag, der der notariellen Form bedarf (Art. 258 Abs. 2), bei der Eheschließung und solange die eheliche Gemeinschaft noch besteht (Art. 258 Abs. 1). Nicht mehr möglich ist eine solche Vereinbarung nach Beendigung der ehelichen Gemeinschaft, insbesondere zwischen getrennt Lebenden während des Scheidungsverfahrens.

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