Rz. 84

Die Entscheidung über den Kindesunterhalt ist wesentlicher Bestandteil des Scheidungsurteils und vom Gericht von Amts wegen zu erlassen. Unterhaltsberechtigt sind minderjährige Kinder sowie volljährige Kinder bis zum 26. Lebensjahr, die sich noch in einer Ausbildung befinden oder keine ausreichenden eigenen Mittel für ihren Lebensunterhalt besitzen oder arbeitsunfähig sind bis zur Beendigung der Arbeitsunfähigkeit. Bei der Festsetzung der Unterhaltshöhe hat das Gericht neben den auch in sonstigen Unterhaltssachen zu berücksichtigenden Umständen auch das Lebensalter des Kindes sowie die Notwendigkeit seiner Ausbildung zu berücksichtigen (Art. 236 Abs. 1). Außerdem wird hierbei auch berücksichtigt, in welcher Weise derjenige Ehegatte, bei dem das Kind nicht lebt, zur Erziehung des Kindes beiträgt (Art. 236 Abs. 2). Das Vormundschaftsorgan soll darauf hinwirken, dass sich die Eltern über die Höhe des Unterhalts (und erforderlichenfalls auch über dessen Erhöhung) einigen. Eine solche Vereinbarung können die Eltern auch in notarieller Form abschließen. In beiden Fällen stellt eine solche Vereinbarung einen vollstreckbaren Titel dar (Art. 238). Am Unterhaltsverfahren ist das Vormundschaftsorgan zu beteiligen. Dieses hat insbesondere das Recht, ein Unterhaltsverfahren einzuleiten und im Interesse des Kindes zu führen (Art. 238–242). Soweit das Kind feststellt, dass die Eltern nicht in der Lage sind, den erforderlichen Unterhalt zu leisten, unterrichtet es das Vormundschaftsorgan, das dann verpflichtet ist, Unterhalt aus seinen eigenen Haushaltsmitteln zur Verfügung zu stellen (Art. 237[45]). Das Gericht kann im Unterhaltsverfahren auch einstweilige Maßnahmen auf Unterhaltsgewährung von Amts wegen anordnen.

[45] Vgl. dazu Bubić, Sistem akontativnog plaćanja izdržavanja za djecu – moguće rješenje za smanjenje rizika od siromaštva, Aktualnosti građanskog i trgovačkog zakonodavstva i pravne prakse, Pravni fakultet Sveučilišta u Mostaru, Mostar, 2014, S. 155–164.

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