(1) 1Soweit der Bundesnachrichtendienst im Rahmen der strategischen Ausland-Fernmeldeaufklärung mit ausländischen öffentlichen Stellen kooperiert, die nachrichtendienstliche Aufgaben wahrnehmen, dürfen dabei auch personenbezogene Daten nach den §§ 32 und 33 verarbeitet werden. 2Eine Erstreckung der Kooperation auf Daten der folgenden Personen ist unzulässig:
1. |
deutsche Staatsangehörige, |
2. |
inländische juristische Personen und |
3. |
sich im Bundesgebiet aufhaltende Personen. |
3§ 19 Absatz 7 Satz 2 bis 5 findet Anwendung.
(2) Die strategische Ausland-Fernmeldeaufklärung auf dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland darf im Rahmen einer solchen Kooperation nur durch den Bundesnachrichtendienst erfolgen.
(3) Eine Kooperation mit den in Absatz 1 Satz 1 genannten ausländischen öffentlichen Stellen ist zulässig, um
1. |
frühzeitig erhebliche Gefahren für die innere oder äußere Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland, die Verteidigung oder das Gemeinwohl erkennen und diesen Gefahren begegnen zu können, |
2. |
die außen- und sicherheitspolitische Handlungsfähigkeit der Bundesrepublik Deutschland zu wahren oder |
3. |
die Aufgabenerfüllung durch den Bundesnachrichtendienst sicherzustellen, die ohne eine solche Kooperation wesentlich erschwert oder unmöglich wäre. |
(4) 1Einzelheiten der Kooperation sind vor ihrem Beginn zwischen dem Bundesnachrichtendienst und der ausländischen öffentlichen Stelle in einer Absichtserklärung schriftlich niederzulegen. 2In die Absichtserklärung sind insbesondere aufzunehmen:
1. |
Zweck der Kooperation, |
2. |
Dauer der Kooperation, |
3. |
eine verbindliche Zusicherung der ausländischen öffentlichen Stelle, dass
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(5) Der Zweck der Kooperation muss gerichtet sein auf die Gewinnung von Informationen
3. |
zum Schutz der Bundeswehr und der Streitkräfte der an der Kooperation beteiligten Staaten oder der Streitkräfte des Kooperationspartners, |
4. |
zu krisenhaften Entwicklungen im Ausland und zu deren Auswirkungen, |
5. |
zur Gefährdungs- und Sicherheitslage von deutschen und ausländischen Staatsangehörigen, |
6. |
zu politischen, wirtschaftlichen oder militärischen Vorgängen im Ausland, die von erheblicher außen- und sicherheitspolitischer Bedeutung sind, |
7. |
zu nachrichten- oder geheimdienstlichen Aktivitäten mit Bezug zur Bundesrepublik Deutschland oder zum Kooperationspartner, |
8. |
zur internationalen Organisierten Kriminalität, |
9. |
zur Herstellung oder zum Erhalt wesentlicher Fähigkeiten des Bundesnachrichtendienstes oder des Kooperationspartners, |
10. |
zu internationalen kriminellen, terroristischen oder staatlichen Angriffen mittels Schadprogrammen auf die Vertraulichkeit, Integrität oder Verfügbarkeit von informationstechnischen Systemen oder |
11. |
zu vergleichbaren Fällen. |
(6) 1Für einzelne Kooperationszwecke nach A...
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