Rn 21

Aus der Sondervorschrift des § 19 Abs. 3 ist zu entnehmen, dass im Insolvenzverfahren bei erfolgter Bestellung eines gemeinsamen Vertreters allein dieser berechtigt und verpflichtet ist, die Rechte der Gläubiger geltend zu machen. Er hat also insbesondere die Forderungen zur Insolvenztabelle anzumelden. Werden sie bestritten, hat er für eine Feststellung zur Tabelle Sorge zu tragen, wobei dem regelmäßig ein Beschluss der Gläubigerversammlung vorausgehen wird bzw. vorausgehen sollte.

 

Rn 22

Fraglich ist dagegen, in welchem Verhältnis das durch § 7 Abs. 5 begründete Informationsrecht des gemeinsamen Vertreters zu den insolvenzrechtlichen Vorschriften, die keinen allgemeinen Auskunftsanspruch des Gläubigers gegen den Insolvenzverwalter kennen, steht. Aufgrund des in § 19 angeordneten Vorrangs der InsO vor diesem Gesetz ist davon auszugehen, dass das weitgehende Informationsrecht des gemeinsamen Vertreters mit Insolvenzeröffnung über das Vermögen des Anleiheschuldners erlischt. Ab diesem Zeitpunkt gelten nur noch die allgemeinen insolvenzrechtlichen Regelungen. Hierfür spricht auch, dass bei einem Vorrang von § 7 Abs. 5 vor den insolvenzrechtlichen Regelungen die Anleihegläubiger, deren Forderungen nach den Anleihebedingungen im Insolvenzfall häufig nachrangig i. S. d. § 39 Abs. 2 InsO sind, mehr Auskünfte vom Insolvenzverwalter verlangen könnten, als Gläubiger im Rang von § 38 InsO.

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