Rn 9

Die Anfechtungsklage kann auch nicht auf die durch eine technische Störung verursachte Verletzung von Rechten, die nach § 18 auf elektronischem Wege wahrgenommen worden sind, gestützt werden, es sei denn, dem Schuldner ist grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz vorzuwerfen (§ 20 Abs. 1 Satz 3). Die Norm findet eine Parallele in § 243 Abs. 3 Nr. 1 AktG.

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