Rn 11

Ist ein Insolvenzverfahren über das Vermögen eines Emittenten eröffnet, haben sowohl der Insolvenzverwalter als auch das Insolvenzgericht zu prüfen, ob der Anwendungsbereich von § 1 eröffnet, mithin die Vorschriften dieses Gesetzes zu berücksichtigen sind.

  • Für den Insolvenzverwalter besteht hierzu z. B. deshalb Veranlassung, weil er im Rahmen der Führung der Insolvenztabelle zu klären hat, wie die durch die Anleihegläubiger angemeldeten Forderungen im Prüftermin zu behandeln sind. Es kommt in Betracht, dass die Forderungen allein deshalb zu bestreiten[26] sind, weil sie von den Anleihegläubigern selbst, nicht hingegen von einem bereits bestellten gemeinsamen Vertreter angemeldet wurden (§ 19 Abs. 3).
  • Das Insolvenzgericht seinerseits hat vor Erlass des Eröffnungsbeschlusses zu überprüfen, ob das SchVG anwendbar ist, weil davon u. a. abhängig ist, ob es nach § 19 Abs. 2 Satz 2 noch eine Versammlung der Schuldverschreibungsgläubiger einzuberufen hat.[27] Sofern das erforderlich ist, wird es sich hiervon auch bei der Terminierung der Gläubigerversammlung, die im Eröffnungsbeschluss zu erfolgen hat (§ 29 InsO), leiten lassen.
[26] Der Insolvenzverwalter ist nach § 174 InsO verpflichtet, jede formal ordnungsgemäße Forderungsanmeldung in die Insolvenztabelle aufzunehmen. Ein Zurückweisungsrecht steht ihm nur in wenigen Ausnahmekonstellationen zu (vgl. hierzu MünchKomm-Nowak, § 174 Rn. 30).
[27] Vgl. insoweit auch die Ausführungen zu § 19 Rn. 11 ff.

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