Rn 1

Wie schon aus der Überschrift zu § 1 hervorgeht, wird an dieser Stelle der Vergütungsverordnung die Berechnungsgrundlage geregelt, auf der sodann nach § 2 die Regelvergütung des Insolvenzverwalters errechnet wird, um diese schließlich um Zu- bzw. Abschläge nach § 3 zu erhöhen bzw. zu vermindern. Die Gegenüberstellung der Neuregelung mit den bisher geltenden Vorschriften der §§ 1, 2 VergVO zeigt, dass sich der Verordnungsgeber letztendlich trotz abweichender Überlegungen im Rechtsetzungsverfahren[1] für die Beibehaltung der in der bisherigen Verordnung über die Vergütung des Konkursverwalters vom 25.5.1960 enthaltenen Grundsätze entschieden hat. Durch die neue Vorschrift wurden die bisherigen Vorschriften der §§ 1, 2 VergVO lediglich zusammengefasst, redaktionell gestrafft und der materiellen Gesetzesvorschrift des § 63 Satz 2 InsO terminologisch angeglichen. In ihrer Neufassung nimmt die Vergütungsverordnung Abschied von dem missverständlichen bisherigen Begriff der Teilungsmasse[2] und stellt stattdessen methodisch sauber zunächst in Übereinstimmung mit § 63 Satz 2 InsO auf die dort vorgegebene Berechnungsgrundlage der Insolvenzmasse bei Abschluss des Verfahrens ab, um sodann die für die Vergütungsberechnung maßgebliche Masse in Absatz 2 abweichend von der Istmasse nach § 63 Satz 2 InsO abschließend[3] zu regeln. Die Regelungen zur Ermittlung der Grundlage der Vergütungsberechnung räumen dem mit der Vergütungsfestsetzung befassten Insolvenzgericht auch keinerlei Ermessens- bzw. Beurteilungsspielraum ein, so dass sie im Rahmen einer nach § 64 Abs. 3 InsO gegen die Vergütungsfestsetzung zugelassenen sofortigen Beschwerde vom Beschwerdegericht in vollem Umfang überprüfbar sind.

 

Rn 2

Verabschiedet hat sich die InsVV auch von der Deckelung der für die Vergütungsberechnung maßgeblichen Masse durch das Forderungsvolumen bei Entstehung eines Überschusses bei Verfahrensabschluss.[4] Hierzu weist die Verordnungsbegründung zutreffend darauf hin, dass die Entstehung eines Masseüberschusses häufig auf eine besondere Leistung des Verwalters zurückzuführen ist, die bei der Vergütungsfestsetzung nicht außer Acht bleiben sollte.[5] Entfallen ist schließlich auch die bisher in § 2 Nr. 3 VergVO enthaltene Regelung, wonach vom Verwalter zunächst aus der Masse verauslagte Prozess- oder Vollstreckungskosten mit späteren entsprechenden Erstattungen verrechnet werden. Gleichwohl soll dieser Grundsatz innerhalb der abschließenden Regelung der Berechnungsvorschriften im Rahmen des § 1 weiter berücksichtigt werden,[6] was sich auch mit dem in § 1 Abs. 2 Nr. 3 niedergelegten Rechtsgedanken der Nichtberücksichtigung eines durchlaufenden Postens rechtfertigen lässt.

 

Rn 3

Neu ist dagegen die noch unmittelbar vor endgültiger Abfassung der Verordnung in § 1 Abs. 2 Nr. 1 eingefügte Berücksichtigung von Gegenständen, die mit Absonderungsrechten belastet sind, bei Ermittlung der Berechnungsgrundlage. Damit hat der Verordnungsgeber langjährigen entsprechenden Forderungen der Insolvenzpraxis Rechnung getragen, wenngleich nur eine Kompromisslösung gefunden wurde. Hintergrund dieser Neuregelung war einerseits die Einsicht des Verordnungsgebers, dass der regelmäßig mit Absonderungsgegenständen verbundene erhebliche Mehraufwand im Verfahren – oft ohne nennenswerte Massevergrößerung – bei der Vergütungsberechnung berücksichtigt werden muss. Andererseits sollte die durch dieseWerteinbeziehung deutlich erhöhte Vergütung nicht die ohnehin meist nur in geringem Umfang vorhandene freie Masse zusätzlich belasten und dadurch die Befriedigungsaussichten für ungesicherte Insolvenzgläubiger weiter einschränken. Man entschloss sich daher, 50 % der durch Feststellungskostenbeiträge eintretenden Massevermehrung für Vergütungserhöhungen zur Verfügung zu stellen. Die andere Hälfte verbleibt zur Befriedigung der Insolvenzgläubiger bzw. Begleichung des sonstigen Verfahrensaufwands.

 

Rn 4

§ 1 ist über die Verweisung in § 10 entsprechend anwendbar auf die Berechnung der Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters sowie des Sachwalters im Rahmen der insolvenzrechtlichen Eigenverwaltung. Eingeschränkt gilt § 1 über die Verweisung auch für die Vergütung des Treuhänders im vereinfachten Insolvenzverfahren; vgl. § 13.

 

Rn 5

Für alle ab 1.12.2001 eröffneten Verfahren steht dem Insolvenzverwalter ein subsidiärer Anspruch gegenüber der Staatskasse unter den Voraussetzungen des durch InsO-Änderungsgesetz (vgl. Vorbemerkungen Fn. 15) eingefügten § 63 Abs. 2 InsO zu. Dies gilt aber nur, soweit einer natürlichen Person als Insolvenzschuldner nach der ebenfalls neu eingefügten Vorschrift des § 4a InsO durch das Insolvenzgericht die Kosten des Verfahrens gestundet wurden. In diesem Fall stellen die Ansprüche auf Vergütung und Auslagen gerichtliche Auslagen nach Kostenverzeichnis Nr. 9017 dar, für die im Verhältnis zur Staatskasse aber ausschließlich der Insolvenzschuldner haftet.

[1] Vgl. die Kommentierung zu § 63 InsO Rn. 1 sowie Vorbem. Rn. 5–9.
[2] Zu der begrifflichen Mehrdeuti...

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