Gesetzestext

 

(1) 1Die Vergütung des Insolvenzverwalters wird nach dem Wert der Insolvenzmasse berechnet, auf die sich die Schlussrechnung bezieht. 2Wird das Verfahren nach Bestätigung eines Insolvenzplans aufgehoben oder durch Einstellung vorzeitig beendet, so ist die Vergütung nach dem Schätzwert der Masse zur Zeit der Beendigung des Verfahrens zu berechnen.

(2) Die maßgebliche Masse ist im Einzelnen wie folgt zu bestimmen:

1. Massegegenstände, die mit Absonderungsrechten belastet sind, werden berücksichtigt, wenn sie durch den Verwalter verwertet werden. Der Mehrbetrag der Vergütung, der auf diese Gegenstände entfällt, darf jedoch 50 vom Hundert des Betrages nicht übersteigen, der für die Kosten ihrer Feststellung in die Masse geflossen ist. Im Übrigen werden die mit Absonderungsrechten belasteten Gegenstände nur insoweit berücksichtigt, als aus ihnen der Masse ein Überschuss zusteht.
2. Werden Aus- und Absonderungsrechte abgefunden, so wird die aus der Masse hierfür gewährte Leistung vom Sachwert der Gegenstände abgezogen, auf die sich diese Rechte erstreckten.
3. Steht einer Forderung eine Gegenforderung gegenüber, so wird lediglich der Überschuss berücksichtigt, der sich bei einer Verrechnung ergibt.
4.

Die Kosten des Insolvenzverfahrens und die sonstigen Masseverbindlichkeiten werden nicht abgesetzt. Es gelten jedoch folgende Ausnahmen:

a) Beträge, die der Verwalter nach § 5 als Vergütung für den Einsatz besonderer Sachkunde erhält, werden abgezogen.
b) Wird das Unternehmen des Schuldners fortgeführt, so ist nur der Überschuss zu berücksichtigen, der sich nach Abzug der Ausgaben von den Einnahmen ergibt.
5. Ein Vorschuss, der von einer anderen Person als dem Schuldner zur Durchführung des Verfahrens geleistet worden ist, und ein Zuschuss, den ein Dritter zur Erfüllung eines Insolvenzplans geleistet hat, bleiben außer Betracht.

1. Allgemeines

 

Rn 1

Wie schon aus der Überschrift zu § 1 hervorgeht, wird an dieser Stelle der Vergütungsverordnung die Berechnungsgrundlage geregelt, auf der sodann nach § 2 die Regelvergütung des Insolvenzverwalters errechnet wird, um diese schließlich um Zu- bzw. Abschläge nach § 3 zu erhöhen bzw. zu vermindern. Die Gegenüberstellung der Neuregelung mit den bisher geltenden Vorschriften der §§ 1, 2 VergVO zeigt, dass sich der Verordnungsgeber letztendlich trotz abweichender Überlegungen im Rechtsetzungsverfahren[1] für die Beibehaltung der in der bisherigen Verordnung über die Vergütung des Konkursverwalters vom 25.5.1960 enthaltenen Grundsätze entschieden hat. Durch die neue Vorschrift wurden die bisherigen Vorschriften der §§ 1, 2 VergVO lediglich zusammengefasst, redaktionell gestrafft und der materiellen Gesetzesvorschrift des § 63 Satz 2 InsO terminologisch angeglichen. In ihrer Neufassung nimmt die Vergütungsverordnung Abschied von dem missverständlichen bisherigen Begriff der Teilungsmasse[2] und stellt stattdessen methodisch sauber zunächst in Übereinstimmung mit § 63 Satz 2 InsO auf die dort vorgegebene Berechnungsgrundlage der Insolvenzmasse bei Abschluss des Verfahrens ab, um sodann die für die Vergütungsberechnung maßgebliche Masse in Absatz 2 abweichend von der Istmasse nach § 63 Satz 2 InsO abschließend[3] zu regeln. Die Regelungen zur Ermittlung der Grundlage der Vergütungsberechnung räumen dem mit der Vergütungsfestsetzung befassten Insolvenzgericht auch keinerlei Ermessens- bzw. Beurteilungsspielraum ein, so dass sie im Rahmen einer nach § 64 Abs. 3 InsO gegen die Vergütungsfestsetzung zugelassenen sofortigen Beschwerde vom Beschwerdegericht in vollem Umfang überprüfbar sind.

 

Rn 2

Verabschiedet hat sich die InsVV auch von der Deckelung der für die Vergütungsberechnung maßgeblichen Masse durch das Forderungsvolumen bei Entstehung eines Überschusses bei Verfahrensabschluss.[4] Hierzu weist die Verordnungsbegründung zutreffend darauf hin, dass die Entstehung eines Masseüberschusses häufig auf eine besondere Leistung des Verwalters zurückzuführen ist, die bei der Vergütungsfestsetzung nicht außer Acht bleiben sollte.[5] Entfallen ist schließlich auch die bisher in § 2 Nr. 3 VergVO enthaltene Regelung, wonach vom Verwalter zunächst aus der Masse verauslagte Prozess- oder Vollstreckungskosten mit späteren entsprechenden Erstattungen verrechnet werden. Gleichwohl soll dieser Grundsatz innerhalb der abschließenden Regelung der Berechnungsvorschriften im Rahmen des § 1 weiter berücksichtigt werden,[6] was sich auch mit dem in § 1 Abs. 2 Nr. 3 niedergelegten Rechtsgedanken der Nichtberücksichtigung eines durchlaufenden Postens rechtfertigen lässt.

 

Rn 3

Neu ist dagegen die noch unmittelbar vor endgültiger Abfassung der Verordnung in § 1 Abs. 2 Nr. 1 eingefügte Berücksichtigung von Gegenständen, die mit Absonderungsrechten belastet sind, bei Ermittlung der Berechnungsgrundlage. Damit hat der Verordnungsgeber langjährigen entsprechenden Forderungen der Insolvenzpraxis Rechnung getragen, wenngleich nur eine Kompromisslösung gefunden wurde. Hintergrund dieser Neuregelung war einerseits die Einsicht des Ver...

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