Rn 5

Wie einleitend bereits ausgeführt, sieht die InsO an zahlreichen Stellen ausdrücklich eine besondere Zustellung an Beteiligte vor.

Im Übrigen ergibt sich aus der über § 4 angeordneten entsprechenden Anwendbarkeit der ZPO aus § 329 Abs. 2 und Abs. 3 ZPO, wann eine besondere Zustellung an die Beteiligten zu erfolgen hat.[11]

 

Rn 6

Eine Zustellung ist mithin immer erforderlich, sofern die Entscheidung durch befristete Rechtspflegererinnerung oder sofortige Beschwerde angreifbar ist.

 

Rn 7

U. a. für die nachstehend benannten Entscheidungen und Mitteilungen sieht die InsO ausdrücklich die Zustellung an die jeweils Beteiligten vor:

 
Vorschrift InsO Entscheidungsgegenstand Zustellungsempfänger
§ 23 Abs. 1 Satz 2 Beschluss zur Anordnung von Verfügungsbeschränkungen Schuldner, Schuldner des Schuldners, vorläufiger Insolvenzverwalter
§ 30 Abs. 2 Beschluss zur Eröffnung des Insolvenzverfahrens Schuldner, Gläubiger, Schuldner des Schuldners
§ 64 Abs. 2 Beschluss zur Festsetzung der Verwaltervergütung Insolvenzverwalter, Schuldner, Mitglieder des Gläubigerausschusses
§ 73 Abs. 2 Beschluss zur Festsetzung der Vergütung der Gläubigerausschussmitglieder Insolvenzverwalter, Schuldner, Mitglieder des Gläubigerausschusses
§ 177 Abs. 3 Beschluss zur Anberaumung eines besonderen Prüftermins Insolvenzverwalter, Schuldner, Insolvenzgläubiger mit (nachträglichen) Forderungsanmeldungen
§ 186 Abs. 2 Wiedereinsetzungsantrag des Schuldners auf Fristversäumnis im Prüfungstermin Gläubiger, dessen Forderung bestritten werden soll
§ 194 Abs. 2 Beschluss zur Zurückweisung von Einwendungen eines Gläubigers gegen das Verteilungsverzeichnis Einwendender Gläubiger, Insolvenzverwalter
§ 194 Abs. 3 Beschluss zur Berichtigung des Verteilungsverzeichnisses Einwendender Gläubiger, Insolvenzverwalter
§ 204 Abs. 1 Ablehnender Beschluss zum Antrag auf Nachtragsverteilung Antragsteller
§ 204 Abs. 2 Stattgebender Beschluss zum Antrag auf Nachtragsverteilung Insolvenzverwalter, Schuldner, antragstellender Gläubiger
§ 208 Abs. 2 Anzeige der Masseunzulänglichkeit Massegläubiger
§ 215 Abs. 1 Unterrichtung über den Zeitpunkt des Wirksamwerdens eines Beschlusses zur Einstellung des Insolvenzverfahrens Insolvenzverwalter, Schuldner, Mitglieder des Gläubigerausschusses
§ 235 Abs. 3 Beschluss zur Anberaumung eines Erörterungs- und Abstimmungstermins über einen Insolvenzplan Insolvenzverwalter, Schuldner, Insolvenzgläubiger mit angemeldeten Forderungen, absonderungsberechtigte Gläubiger, Betriebsrat, Sprecherausschuss
§ 241 Abs. 2 Anberaumung eines gesonderten Abstimmungstermins über einen Insolvenzplan stimmberechtigte Gläubiger, Schuldner
§ 242 Abs. 2 Übersendung von Stimmzetteln für eine schriftliche Abstimmung über einen Insolvenzplan stimmberechtigte Gläubiger
§ 258 Abs. 3 Unterrichtung über das Wirksamwerden des Beschlusses zur Aufhebung des Insolvenzverfahrens nach rechtskräftiger Bestätigung eines Insolvenzplanes Insolvenzverwalter, Schuldner, Mitglieder des Gläubigerausschusses
§ 307 Abs. 1 Unterlagen des Schuldners im gerichtlichen Schuldenbereinigungsverfahren vom Schuldner benannte Gläubiger
§ 308 Abs. 1 Angenommener Schuldenbereinigungsplan im Verbraucherinsolvenzverfahren, ggf. mit Beschluss des Gerichts zur Ersetzung der Zustimmung von widersprechenden Gläubigern Gläubiger, Schuldner
[11] HambKomm-Rüther, § 8 Rn. 4.

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