Rn 25

Das Insolvenzgericht hat der sofortigen Beschwerde selbst abzuhelfen, sofern es diese für begründet erachtet; im Fall der Abhilfe unterbleibt eine Befassung des Beschwerdegerichtes mit der Angelegenheit. Die Abhilfeentscheidung hat ebenfalls in Beschlussform zu ergehen.[26] Die Streichung des Abs. 2 Satz 2 hat insoweit keine inhaltliche Bedeutung, sondern trägt allein dem Umstand Rechnung, dass gemäß § 572 Abs. 1 ZPO generell eine Abhilfemöglichkeit des Gerichts gegeben, eine besondere Erwähnung für die Entscheidungen des Insolvenzgerichts demnach entbehrlich ist.

Die Abhilfemöglichkeit soll dem zügigen Fortgang des Insolvenzverfahrens dienen.[27] Zu beachten ist indes, dass die Abhilfeentscheidung des Insolvenzgerichts ggf. für einen anderen Beteiligten wiederum mit der sofortigen Beschwerde angreifbar ist, § 571 ZPO.[28] Hilft das Insolvenzgericht der sofortigen Beschwerde nicht ab, hat die unverzügliche Vorlage an das Beschwerdegericht zu erfolgen.

Dieses prüft von Amts wegen die Statthaftigkeit und Ordnungsmäßigkeit der Formalien der Beschwerde.[29] Fehlt es an einer formalen Voraussetzung, wird die sofortige Beschwerde als unzulässig verworfen, § 572 Abs. 2 ZPO.[30] Ist die Beschwerde zulässig, aber unbegründet, so wird sie durch Beschluss zurückgewiesen.

Erachtet das Beschwerdegericht die Beschwerde für zulässig und begründet, kann es in der Sache selbst durch Beschluss entscheiden oder dem Insolvenzgericht die erforderliche Anordnung übertragen, § 572 Abs. 3 ZPO.

Das Beschwerdegericht entscheidet grundsätzlich gem. § 568 ZPO durch einen seiner Richter als Einzelrichter, nur wenn eine Sache besondere Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist oder die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, kann der Einzelrichter das Verfahren dem Beschwerdegericht zur Entscheidung in vollständiger Besetzung übertragen.[31] Dies setzt einen Beschluss des Einzelrichters voraus.[32] Entscheidet die Kammer selbst, dass sie als Kammer zuständig sei und entscheidet sogleich in der Sache selbst, ist dies verfahrensfehlerhaft.[33]

Die Entscheidung über die Beschwerde ergeht zwingend durch Beschluss, § 572 Abs. 4 ZPO. Maßgeblicher Zeitpunkt für die rechtliche Beurteilung durch das Beschwerdegericht ist der Zeitpunkt der Beschwerdeentscheidung.[34]

Der Beschluss muss zugestellt werden, die Zustellung setzt die Frist für die Einlegung einer Rechtsbeschwerde in Gang. Der Beschluss des Beschwerdegerichtes muss des Weiteren eine Sachverhaltsdarstellung enthalten, da diese Grundlage für eine Überprüfung durch das Rechtsbeschwerdegericht ist, § 577 Abs. 2 Satz 4 ZPO. i.V.m. § 559 ZPO.

 

Rn 26

Es gilt auch im insolvenzrechtlichen Beschwerdeverfahren das Verschlechterungsverbot (reformatio in peius)[35], eine Entscheidung des Beschwerdegerichtes darf den Beschwerdeführer demnach nicht schlechter stellen, als er mit der angegriffenen Entscheidung steht.

Eine Kostenentscheidung gem. §§ 4, 6 i.V.m. § 97 Abs. 1 ZPO ist nicht veranlasst, soweit kein Beschwerdegegner vorhanden ist.[36] Ansonsten ist bei einer unbegründeten Beschwerde im Regelfall von der Kostentragung des Beschwerdeführers gem. § 4 i.V.m. § 97 Abs. 1 ZPO auszugehen.[37]

[26] HambKomm-Rüther, § 6 Rn. 29.
[27] HambKomm-Rüther, § 6 Rn. 29 "unverzügliche Abhilfeentscheidung".
[28] HambKomm-Rüther, § 6 Rn. 28.
[30] LG Memmingen, Beschl. v. 25.04.2019, 44 T 390/19, NZI 2019, 932.
[35] BGH, Beschl. v. 06.05.2004, IX ZB 349/02, BGHZ 159, 122; Uhlenbruck-I. Pape, § 6 Rn. 12.
[36] LG Memmingen, Beschl. v. 25.04.2019, 44 T 390/19, NZI 2019, 932.
[37] LG Würzburg, Beschl. v. 04.03.2020, 3 T 344/20, ZIP 2020, 726.

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