Rn 27

Soweit gegen Entscheidungen des Insolvenzgerichts die sofortige Beschwerde gegeben ist, gilt dies unabhängig davon, ob die Entscheidung des Insolvenzgerichts durch den Insolvenzrichter oder den Rechtspfleger getroffen worden ist.[38]

 

Rn 28

Die Regelung des Abs. 1 lässt daneben die Möglichkeit der Erinnerung gegen Entscheidungen des Rechtspflegers nach § 11 Abs. 1 Satz 2 RpflG unberührt.

 

Rn 29

Die Erinnerung gegen Entscheidungen des Rechtspflegers ist im Insolvenzverfahren stets eine befristete Rechtspflegererinnerung, da gemäß § 11 Abs. 1 Satz 2 RpflG gegen die Entscheidung des Rechtspflegers im Hinblick auf § 6 Abs. 1 entweder kein Rechtsmittel oder die sofortige Beschwerde gegeben wäre, wenn der Richter die Entscheidung getroffen hätte.

 

Rn 30

Gemäß § 11 Abs. 3 Satz 2 RpflG findet keine Erinnerung statt gegen die Entscheidungen des Rechtspflegers über die Gewährung eines Stimmrechtes gemäß § 77 (Stimmrecht in der Gläubigerversammlung).

 

Rn 31

Hinsichtlich Form und Inhalt der Rechtspflegererinnerung gelten im Übrigen sinngemäß die Vorschriften der §§ 567 ff. ZPO.

Auch der Rechtspfleger kann eine Abhilfeentscheidung treffen, § 11 Abs. 2 Satz 5 RpflG; erfolgt keine Abhilfe, ist die Erinnerung dem Richter vorzulegen, § 11 Abs. 2 Satz 6 RpflG.

[38] MünchKomm-Ganter, § 6 Rn. 45.

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