Rn 15

Wenn die liquide vorhandene Insolvenzmasse nicht ausreicht, um alle fälligen Masseverbindlichkeiten in voller Höhe zu befriedigen, kann der Insolvenzverwalter diesen Umstand gegenüber dem Insolvenzgericht anzeigen nach § 208 ("Masseunzulänglichkeit")[27].

 

Rn 16

Rechtsfolge dieser Anzeige ist ein Vollstreckungsverbot (§ 210) und ein Durchsetzungshindernis: der jeweilige Massegläubiger kann nur noch quotale Befriedigung nach der Verteilungsreihenfolge des § 209 Abs. 1 verlangen. Nach § 209 Abs. 1 sind zunächst die Verfahrenskosten zu befriedigen, sodann die Neumasseverbindlichkeiten und schließlich die Altmasseverbindlichkeiten. Neumasseverbindlichkeiten sind im Wesentlichen "Sonstige Masseverbindlichkeiten" im Sinne des § 55, die nach Anzeige der Masseunzulänglichkeit begründet wurden.[28] Altmasseverbindlichkeiten sind alle übrigen "sonstigen Masseverbindlichkeiten"; im Wesentlichen sonstige Masseverbindlichkeiten, die vor Anzeige der Masseunzulänglichkeit begründet wurden.

 

Rn 17

Diese sogenannte "Insolvenz in der Insolvenz"[29] greift in die Rechte der Gläubiger mit Masseverbindlichkeiten ein und kann daher zu einer Haftung des Insolvenzverwalters führen, sofern der Insolvenzverwalter die Masseunzulänglichkeit zu spät anzeigt, die Verteilungsreihenfolge des § 209 verletzt oder Masseverbindlichkeiten begründet, obwohl die Masseunzulänglichkeit bevorsteht.[30]

[27] Legaldefinition in der amtlichen Überschrift zu § 208.
[29] Uhlenbruck-Ries, § 208 Rn. 21.
[30] Näher dazu: Uhlenbruck-Ries, § 208 Rn. 26 f., 29 f.; Zwanziger, NZA 2015, 577 (580).

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