Rn 37

Insoweit auf einzelnen Gegenständen Zölle und Steuern ruhen (Sachhaftung nach § 76 AO) besteht an den jeweiligen Gegenständen ein Absonderungsrecht.[78] Eine Beschlagnahme ist für die Entstehung des Absonderungsrechtes nicht erforderlich.[79] Ist die Beschlagnahme vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens erfolgt, schließt dies das Verwertungsrecht des Insolvenzverwalters nach § 166 aus.[80]Kollidieren an den Gegenständen mehrere Absonderungsrechte geht das Absonderungsrecht des Fiskus vor.[81] Unter den besonderen Voraussetzungen der Insolvenzanfechtung können jedoch diese Absonderungsrechte beseitigt werden.[82]

[78] Braun-Bäuerle, § 51 Rn. 62 ff.; ausführlich MünchKomm-Ganter, § 51 Rn. 243 ff.
[79] Uhlenbruck-Brinkmann, § 51 Rn. 58.
[80] MünchKomm-Ganter, § 51 Rn. 266; FK-Imberger, § 51 Rn. 95; HambKomm-Büchler, § 51 Rn. 52.
[82] Uhlenbruck-Brinkmann, § 52 Rn. 61.

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