Gesetzestext

 

Den in § 50 genannten Gläubigern stehen gleich:

1. Gläubiger, denen der Schuldner zur Sicherung eines Anspruchs eine bewegliche Sache übereignet oder ein Recht übertragen hat;
2. Gläubiger, denen ein Zurückbehaltungsrecht an einer Sache zusteht, weil sie etwas zum Nutzen der Sache verwendet haben, soweit ihre Forderung aus der Verwendung den noch vorhandenen Vorteil nicht übersteigt;
3. Gläubiger, denen nach dem Handelsgesetzbuch ein Zurückbehaltungsrecht zusteht;
4. Bund, Länder, Gemeinden und Gemeindeverbände, soweit ihnen zoll- und steuerpflichtige Sachen nach gesetzlichen Vorschriften als Sicherheit für öffentliche Abgaben dienen.

1. Normzweck

 

Rn 1

§ 51 erweitert den Anwendungsbereich des § 50 um die in Nr. 1 bis 4 genannten Gläubigergruppen.[1] Auch wenn grundsätzlich das Eigentum zur Aussonderung berechtigt, erfährt das Sicherungseigentum durch § 50 Nr. 1 eine Rückstufung zum Absonderungsrecht, weil es wirtschaftlich betrachtet einer Verpfändung näher stehe als einer Übereignung.[2] § 50 Nr. 2 folgt der Überlegung, dass derjenige, der den Wert einer Sache durch den Einsatz eigener Mittel erhöht hat, an diesen Gegenständen im Insolvenzfall bevorrechtigt partizipieren soll.[3] Diese Werterhöhung soll für den Fall, dass der Gegenstand noch nicht in die Verfügungsgewalt des Schuldners gelangt ist, nicht der Gläubigergesamtheit zugutekommen. § 50 Nr. 3 soll dem gesteigertem Sicherungsbedürfnis des Handelsverkehrs Rechnung tragen und § 50 Nr. 4 sichert die Sachhaftung nach § 76 AO durch Begründung eines Absonderungsrechtes.[4]

[1] Uhlenbruck-Brinkmann, § 50 Rn. 1; FK-Imberger, § 50 Rn. 1; Graf-Schlicker/Bremen, § 51 Rn. 1.
[2] MünchKomm-Ganter, § 51 Rn. 9.
[3] MünchKomm-Ganter, § 51 Rn. 10.
[4] MünchKomm-Ganter, § 51 Rn. 11 f.

2. Norminhalt

2.1 Zur Sicherung übertragene Sachen und Rechte

 

Rn 2

Umfasst sind Sicherungsübereignungen an beweglichen Sachen sowie die Übertragung von Rechten zur Sicherheit. Unter die Sicherungsübereignung fallen auch der erweiterte Eigentumsvorbehalt sowie der verlängerte Eigentumsvorbehalt mit Verarbeitungsklausel. Unter die Sicherungsabtretung fallen die verlängerte Sicherungsübereignung und der verlängerte Eigentumsvorbehalt mit Vorausabtretungsklausel.[5]

[5] HamKomm-Büchler, § 51 Rn. 2.

2.1.1. Sicherungsübereignung

2.1.1.1 Grundfall

 

Rn 3

In der Norm des § 51 kommt der Unterschied zwischen der dinglichen Situation und der im Insolvenzrecht vorherrschenden haftungsrechtlichen Zuweisung zum Tragen. Sicherungsübereignete Gegenstände werden haftungsrechtlich dem Schuldnervermögen zugewiesen. Es bestehen jedoch vorrangige Befriedigungsrechte der Sicherungsgläubiger in Form eines Absonderungsrechtes.

 

Rn 4

Die Einräumung des Sicherungseigentums erfolgt nach §§ 929, 930 BGB.[6] Zwischen Sicherungsgeber und Sicherungsnehmer besteht zunächst ein Sicherungsvertrag, der eine eigennützige Treuhand begründet.[7] Über diesen Sicherungsvertrag wird vereinbart, dass das Sicherungsgut an den Sicherungsnehmer übereignet wird, jedoch ein Rückübertragungsanspruch[8] für den Fall des Nichtentstehens bzw. des Erlöschens der zu sichernden Forderung besteht. Die Regelungen sind auf ihre Wirksamkeit zu prüfen, im Einzelfall können sie beispielsweise wegen anfänglicher oder nachträglicher Übersicherung problematisch sein.[9] Auch eine sittenwidrige Knebelung bei der die wirtschaftliche Entscheidungsfreiheit des Sicherungsgebers im Ganzen oder in wesentlichen Teilen eingeschränkt wird, führt zur Nichtigkeit des Sicherungsvertrages.[10]

 

Rn 5

Zudem muss das sachenrechtliche Bestimmtheitsgebot beachtet werden.[11] Ungenügend sind dabei unklare Sammelbezeichnungen wie die "Übereignung sämtlicher Vorräte"[12], oder wenn sich bei einem Raumsicherungsübereignungsvertrag in den Räumen Eigentum Dritter befindet, so dass das Sicherungsgut nicht ohne zusätzliche Unterlagen zu identifizieren ist.[13] Auch Klauseln, bei denen aus einem Lager nur Waren in einem bestimmten Wert oder in einer bestimmten Menge übereignet werden sollen, genügen dem Bestimmtheitsgrundsatz nicht.[14]

 

Rn 6

In der Insolvenz des Sicherungsgebers steht dem Sicherungsnehmer ein Absonderungsrecht zu.[15] In der Insolvenz des Sicherungsnehmers kann der Sicherungsgeber das Sicherungsgut aussondern, wenn der Sicherungszweck entfallen ist.[16]

[6] Palandt-Bassenge, § 930 Rn. 20.
[7] Palandt-Bassenge, § 930 Rn. 13 ff., Brinkmann-Uhlenbruck, § 51 Rn. 11 ff.
[8] Palandt-Bassenge, § 930 Rn. 28.
[9] Palandt-Bassenge, § 30 Rn. 23 ff.; Uhlenbruck-Brinkmann, § 51 Rn. 12 f.; HK-Lohmann, § 51 Rn. 8.
[10] HK-Lohmann, § 51 Rn. 8.
[11] FK-Imberger, § 51 Rn. 5.
[14] FK-Imberger, § 51 Rn. 7.
[15] HambKomm-Büchler, § 51 Rn. 6.
[16] HambKomm-Büchler, § 51 Rn. 11.

2.1.1.2 Erweiterter Eigentumsvorbehalt

 

Rn 7

Ein Unterfall der Sicherungsübereignung ist der erweiterte Eigentumsvorbehalt. Beim erweiterten Eigentumsvorbehalt erfolgt die Übereignung nicht nur aufschiebend bedingt durch die vollständige Bezahlung des auf den konkreten Sicherungsgegenstand entfallenden Kaufpreises, sondern der Sicherungsgegenstand wird auch für weitere offene Forderungen des Vorbehaltsverkäufers zur Sicherung ü...

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