Rn 3

Systematisch enthält § 49 eine doppelte Verweisung.[4] Hinsichtlich der dem Anwendungsbereich unterliegender Gegenstände verweist die Norm auf §§ 864, 865, 870 ZPO, hinsichtlich der Rechtsfolge verweist sie zur Frage, welche Sonderrechte dem Gläubiger ein Absonderungsrecht zuweisen, in welchem Rang die Rechte stehen und wie die Verwertung durchzuführen ist auf das ZVG.[5]

[4] FK-Imberger, § 49 Rn. 1; MünchKomm-Ganter, § 49 Rn. 3.
[5] FK-Imberger, § 49 Rn. 1; MünchKomm-Ganter, § 49 Rn. 3.

2.1 Gegenstand der Absonderung

 

Rn 4

Betroffen sind Gegenstände, die der Zwangsvollstreckung in das unbewegliche Vermögen unterliegen. Dies bestimmt sich nach §§ 864, 865, 870 ZPO. Dies sind insbesondere: Grundstücke[6] (§ 864 Abs. 1 ZPO) und grundstückgleiche Rechte (§§ 864 Abs. 1, 870 ZPO). Hierzu gehören das Wohnungs- und Teileigentum[7] (§ 1 WEG) einschließlich ihrer Erbbauäquivalente[8] (§ 30 WEG), Erbbaurechte[9] (§ 11 ErbbauRG) sowie das im Beitrittsgebiet fortbestehende Gebäudeeigentum[10] (Art. 233 §§ 2 b, 4 EGBGB).

 

Rn 5

Weiterhin werden Gegenstände umfasst, die dem Haftungsverband der Hypothek (§ 865 ZPO i. V. m. § 1120 BGB) oder der Grundschuld (§ 865 ZPO i. V. m. § 1120, 1192 BGB) unterliegen.[11] Hierüber können die absonderungsberechtigten Gläubiger auf Zubehör nach § 97 BGB Zugriff nehmen. Bei gewerblich genutzten Grundstücken sind dies insbesondere die zum Betrieb bestimmten Maschinen und Gerätschaften, wenn das Gebäude für den gewerblichen Betrieb eingerichtet ist.[12] Zur Verarbeitung bestimmte Rohstoffe und Halbfertigwaren, sowie Waren und Erzeugnisse, die zum Verkauf bestimmt sind, unterfallen nicht der Zubehöreigenschaft.[13]

 

Rn 6

Auch eingetragene Schiffe, Schiffsbauwerke und über §§ 171 a ff. ZVG auch Luftfahrzeuge unterfallen der Zwangsvollstreckung in das unbewegliche Vermögen und damit dem Anwendungsbereich des § 49.[14]

[6] Zur Definition Uhlenbruck-Brinkmann, § 49 Rn. 32; HK-Lohmann, § 49 Rn. 5.
[7] FK-Imberger, § 49 Rn 5; HK-Lohmann, § 49 Rn. 5.
[8] Uhlenbruck-Brinkmann, § 49 Rn. 32; HK-Lohmann, § 49 Rn. 5.
[9] HK-Lohmann, § 49 Rn. 5.
[10] MünchKomm-Ganter, § 49 Rn. 5; HK-Lohmann, § 49 Rn. 5.
[11] FK-Imberger, § 49 Rn. 10; Graf-Schlicker/Bremen, § 49 Rn. 3; HK-Lohmann, § 49 Rn. 6.
[12] FK-Imberger, § 49 Rn. 15; weiterführend MünchKomm BGB-Stresemann, § 97 Rn. 33 ff.; § 98 Rn. 12 f.
[13] FK-Imberger, § 49 Rn. 16.
[14] FK-Imberger, § 49 Rn. 8 f.; HambKomm-Büchler, § 50 Rn. 22 f.

2.2 Rangfolge der absonderungsberechtigten Gläubiger

 

Rn 7

Der nach § 49 absonderungsberechtigte Personenkreis richtet sich nach §§ 10 bis 14, 155 ZVG. Hiernach richtet sich ebenfalls die Rangfolge ihrer Befriedigung.[15]

 

Rn 8

Nach der ersten Rangklasse werden Aufwendungsersatzansprüche des die Zwangsverwaltung betreibenden Gläubigers bedient, wenn er Beträge zur Erhaltung und nötigen Verbesserung des Grundstückes verauslagt hat.[16]

 

Rn 9

Die Rangklasse 1a normiert eine vorgerückte Rangklasse für Feststellungskosten für die Insolvenzmasse, wenn bewegliche Gegenstände, die beispielweise vom Haftungsverbund der Hypothek umfasst sind, im Rahmen einer Versteigerung im Insolvenzverfahren verwertet werden. Ein Absonderungsrecht wird hiermit nicht geschaffen.[17]

 

Rn 10

In der Versteigerung einer Eigentumswohnung ist das Absonderungsrecht der Wohnungseigentümergemeinschaft nach § 10 Abs. 1 Nr. 2 ZVG, das auch ohne Beschlagnahme des Wohnungseigentums entsteht, relevant. Es steht an zweiter Rangstelle.[18] Hierbei wird keine dingliche Haftung des Grundstückes begründet, sondern lediglich ein schuldrechtlicher Anspruch im Insolvenz- bzw. Zwangsversteigerungsverfahren privilegiert.[19]

 

Rn 11

Die Rangklasse drei umfasst öffentliche Grundstückslasten wie z. B. Erschließungsbeiträge gem. §§ 127 ff. BauGB, Wertausgleich bei Sicherungsmaßnahmen gem. § 25 Abs. 6 BBodSchG, Steuern und Gebühren für Müllabfuhr, Straßenreinigung und den Schornsteinfeger[20] zuzüglich eventuell angefallener Säumniszuschläge[21].

 

Rn 12

An vierter Rangstelle folgen Inhaber von Grundpfandrechten und Reallasten nach §§ 1105, 1113, 1191, 1199 BGB. Hierzu gehören Hypotheken- und Grundschuldgläubiger, Berechtigte aus Rentenschulden, Reallasten und Dienstbarkeiten sowie Erbbaurechtsgeber mit Ansprüchen auf den Erbbauzins.[22] Diese sind unabhängig von einer Beschlagnahme nach § 20 Abs. 1 ZVG absonderungsberechtigte Gläubiger.[23]

 

Rn 13

In die Rangklasse 5 fallen Ansprüche der persönlichen Gläubiger, die lediglich einen schuldrechtlichen Titel gegen den Schuldner haben. Dabei setzt die Entstehung eines Absonderungsrechtes die Beschlagnahme nach § 20 Abs. 1 ZVG voraus. Falls die Beschlagnahme vor Insolvenzeröffnung wirksam wurde, verschafft sie dem Gläubiger ein Absonderungsrecht.[24] Die Beschlagnahme kann aber nach § 88 unwirksam oder nach §§ 129 ff. anfechtbar sein.[25]

 

Rn 14

Dieser persönliche Gläubiger kann nach Vollstreckung der persönlichen Forderung auch einen dinglichen Titel erlangen. Dies geschieht durch die Eintragung einer Zwangssicherungshypothek nach § 867 ZPO. Verfügt der Gläubiger über eine Zwangssicherungshypothek, ist er in der Rangstellung des § 10 Abs. 1...

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