Rn 22

Nach §§ 111 b ff. StPO können strafprozessuale Sicherungsmaßnahmen wie die Beschlagnahme von Gegenständen aus dem Vermögen des Täters (§ 111 c StPO) und der dingliche Arrest (§ 111 d StPO) erfolgen.[60]

 

Rn 23

Diese Beschlagnahme begründet nur ein relatives Veräußerungsverbot nach § 111 c Abs. 5 StPO, welche im Insolvenzverfahren wirkungslos ist.[61] Der dingliche Arrest hingegen (§ 111 d StPO) führt zum Entstehen eines Pfändungspfandrechtes bzw. einer Sicherungshypothek. Diese Rechte begründen im Insolvenzverfahren Absonderungsrechte an den belasteten Gegenständen, soweit Forderungen des Staates gesichert sind.[62]

 

Rn 24

Der dingliche Arrest kann auch als sogenannte Rückgewinnhilfe angeordnet werden, um die Ansprüche des Verletzten aus einer Straftat zu sichern. Der Verletzte muss jedoch selbst die Zwangsvollstreckung betreiben, um den Rang des dinglichen Arrestes zu erhalten, §§ 111 g Abs. 3 Satz 1, 111h Abs. 1 StPO.[63] Hat jedoch der Verletzte bei Insolvenzeröffnung kein eigenes Pfandrecht erworben, ist der Zurückgewinn mit Hilfe des angeordneten Arrestes aufzuheben.[64] Der Auffangrechtserwerb des Staates begründet kein Absonderungsrecht.[65]

[60] HambKomm-Büchler, § 50 Rn. 15a.
[63] HambKomm-Büchler, § 50 Rn. 15c.
[65] HambKomm-Büchler, § 50 Rn. 15c; OLG Nürnberg ZInsO, 2013, 882; a. A. OLG Frankfurt ZInsO 2016, 453; KG ZIP 2013, 2483.

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