Rn 21

Die Vorschrift des § 48 ist mangels sprechender Regelung in den §§ 49 ff. auf Absonderungsrechte entsprechend anwendbar.[42] Hierbei gelten die gleichen Grundsätze wie für die Ersatzaussonderung.[43]

 

Rn 22

Eine Ersatzabsonderung findet zum Beispiel statt, wenn der Insolvenzverwalter Grundstückszubehör unberechtigt veräußert, welches dem Haftungsverband der Hypothek unterliegt. Auch bei der unberechtigten Veräußerung von Sicherungseigentum kommt ein Ersatzabsonderungsanspruch in Frage. Hier ist jedoch zu beachten, dass im Allgemeinen ein Verwertungsrecht des Insolvenzverwalters nach § 166 besteht.[44]

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