Rn 9

Die Veräußerung muss unberechtigt erfolgt sein.[19] Diese entfällt, wenn der Schuldner mit Einwilligung oder Genehmigung des Gläubigers verfügt hat.[20] Hauptanwendungsbereich dürften Weiterveräußerungsermächtigungen bei einfachen Eigentumsvorbehalten sein. Sie erlöschen dann, wenn die Weiterveräußerung nicht im Rahmen des ordnungsgemäßen Geschäftsganges zum Beispiel durch Abverkauf zu Schleuderpreisen erfolgt.[21] In diesem Falle kann eine Ersatzaussonderung erfolgen. Die Verfügungsermächtigung entfällt zudem, wenn sie von dem Berechtigten widerrufen wurde.[22]

 

Rn 10

Nach überwiegender Auffassung lässt weder die Zahlungseinstellung noch eine Insolvenzantragstellung die zunächst erteilte Veräußerungs- oder Einziehungsermächtigung entfallen. Hintergrund dieser Meinung ist, dass es sonst faktisch unmöglich wäre, einen insolventen Geschäftsbetrieb fortzuführen, wenn es bei Insolvenzantragstellung zu einem automatischen Erlöschen aller Veräußerungs- und Einziehungsermächtigungen kommt.[23] Nach Einführung des § 21 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5, der die Einziehung sicherungsabgetretener Forderungen kraft richterlicher Anordnung erlaubt, ist dieses Problem entschärft worden. Daher ist in der Rechtsprechung eine Tendenz erkennbar, dem späteren Insolvenzschuldner das Recht zum Einzug einer global zedierten Forderung ab dem Zeitpunkt der Insolvenzantragstellung zu nehmen.[24]

 

Rn 11

Letztendlich ist es zu begrüßen, Drittrechte ab dem Zeitpunkt der Insolvenzantragsstellung automatisch und so weit wie möglich zu sichern. Auch schon jetzt ist es dem vorläufigen Insolvenzverwalter nicht nur mit Blick auf eine mögliche Tendenz in der Rechtsprechung zu raten, ab dem Zeitpunkt seiner Bestellung Drittrechte unverzüglich festzustellen, zwingend zu beachten und eine Fortführung des Geschäftsbetriebes z. B. über den Abschluss entsprechender Verwertungsvereinbarungen mit den Gläubigern zu gewährleisten.

 

Rn 12

Unberechtigt ist die Verfügung dann nicht, wenn der Berechtigte und der (vorläufige) Verwalter eine Verwertungsvereinbarung getroffen haben. Verstöße gegen schuldrechtliche Nebenabreden lösen die Ersatzaussonderung nicht aus.[25]

[19] BGHZ 68, 199 (201).
[20] Graf-Schlicker/Bremen, § 48 Rn. 8.
[21] Braun-Bäuerle, § 48. Rn. 8; FK-Imberger, § 48 Rn. 12.
[22] HambKomm-Büchler, § 48 Rn. 16.
[24] FK-Imberger, § 47 Rn. 13.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge