Rn 36

Bei der (echten) uneigennützigen Treuhand gilt: Fällt der Treuhänder in die Insolvenz, steht dem Treugeber nach herrschender Meinung ein Aussonderungsrecht zu, da das Treugut ihm haftungsrechtlich zugewiesen ist.[66] Probleme bestehen, weil das Treugut "quasi-dinglich" dem Treuhänder zuzuordnen ist. Die Treuhand beschreibt Grenzfälle zwischen einer nur schuldrechtlichen Berechtigung, die allenfalls ein Absonderungsrecht herleiten kann und dinglichen bzw. in ihrer wirtschaftlichen Betrachtung mit dinglichen Positionen gleichgesetzten Rechten, insbesondere hinsichtlich der Frage, wie das Treuhandverhältnis schuldrechtlich ausgestaltet und dinglich gelebt wird. Schuldrechtlich ist eine Abrede notwendig, die beschreibt wie der Treuhänder mit dem Treugut zu verfahren hat.[67] Verwendet allerdings der Treuhänder die Gegenstände treuwidrig, in dem er beispielsweise Kundengelder nach außen erkennbar wie eigenes Vermögen behandelt, entfällt das Aussonderungsrecht.[68]

 

Rn 37

Wie die Treuhand dinglich zu leben bzw. auszugestalten ist, ist streitig. Die Rechtsprechung dazu ist uneinheitlich. Hier werden drei Voraussetzungen diskutiert, die teilweise alleine, teilweise nur in Kombination ein Aussonderungsrecht begründen sollen. Nach dem Vermögenstrennungsprinzip kann eine Aussonderung dann erfolgen, wenn das Treugut getrennt vom Vermögen des Treuhänders verwahrt wurde.[69] Nach einer weniger strengen Ansicht reicht es nach dem Offenkundigkeitsprinzip aus, wenn das Treuhandverhältnis für Dritte offenkundig ist.[70] Ergänzend wird nach dem Unmittelbarkeitsprinzip gefordert, dass der Treuhänder die dingliche Berechtigung direkt vom Treugeber erhalten hat.[71] Im Allgemeinen wird eine Kombination aus Vermögenstrennungsprinzip und Unmittelbarkeitsprinzip für ausreichend erachtet, wobei jedoch beim Unmittelbarkeitsprinzip beispielsweise bei der Zahlung eines Dritten auf ein Rechtsanwaltsanderkonto Ausnahmen gemacht werden.[72] Letztendlich wird durch das Vermögenstrennungsprinzip die allgemeine Voraussetzung der Aussonderung, dass der Vermögensgegenstand unterscheidbar vom Vermögen des Insolvenzschuldners gehalten sein muss, ausgedrückt und es wird versucht, über das Unmittelbarkeitsprinzip eine mehr oder weniger trennscharfe Abgrenzung zwischen dinglicher Berechtigung und wirtschaftlicher Eigentümerstellung zu konstruieren.[73]

 

Rn 38

Fällt der Treugeber in die Insolvenz, ist das Treugut bei der fremdnützigen Treuhand haftungsrechtlich dem Vermögen des Treugebers zuzuordnen. Der Insolvenzverwalter kann daher Herausgabe des an den Treuhänders übertragenen Vermögens verlangen.[74]

[66] BGH NJW 1954, 190 [BGH 05.11.1953 - IV ZR 95/53]; Uhlenbruck-Brinkmann, § 47 Rn. 79 m. w. N.
[68] Uhlenbruck-Brinkmann, § 47 Rn. 79.
[69] BGHZ 174, 228.
[70] Uhlenbruck-Brinkmann, § 47 Rn. 80 m. w. N.
[73] Eingehender dazu Uhlenbruck-Brinkmann, § 47 Rn. 80 f.
[74] BGH NJW 1962, 1200 [BGH 25.04.1962 - VIII ZR 43/61].

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