Rn 39

In der Insolvenz des Treuhänders hat der Treugeber grundsätzlich ein Aussonderungsrecht.[75] Voraussetzung ist dafür, dass die gesicherte Forderung erfüllt wird oder der Sicherungszweck entfallen ist.[76] Dies gilt aber nur insoweit, als das Treugut getrennt vom Vermögen des Treuhänders verwahrt wurde.

 

Rn 40

Gleiches gilt für Mietkautionen die regelmäßig beim Vermieter in Form einer echten Sicherungstreuhand hinterlegt werden. Zwar sieht der Gesetzgeber für Wohnraummietverhältnisse in § 151 Abs. 3 Satz 3 BGB eine getrennte Anlage vom Vermögen des Vermieters vor, um die Kaution für den Insolvenzfall zu sichern. Diese Vorschrift begründet jedoch noch kein Aussonderungsrecht. Lediglich für den Fall, dass eine getrennte Verwahrung stattgefunden hat, hat der Mieter an diesen Beträgen ein Recht auf Aussonderung. Wurde die Kaution nicht getrennt verwahrt, besteht für den Mieter lediglich eine Insolvenzforderung.[77]

In der Insolvenz des Treugebers gewährt die eigennützige Treuhand nach § 51 Nr. 1 dem Treuhänder bzw. Sicherungsnehmer nur ein Absonderungsrecht. Er wird so behandelt wie der Inhaber eines rechtsgeschäftlichen Pfandrechts.[78]

[75] BGH NJW 1954, 190 (192) [BGH 05.11.1953 - IV ZR 95/53].
[76] MünchKomm-Ganter, § 47 Rn. 375.
[78] Uhlenbruck-Brinkmann, § 47 Rn. 86.

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