Rn 5

§ 40 Satz 1 erfasst dem Wortlaut nach die folgenden familienrechtlichen Unterhaltsansprüche:

 

Rn 6

Überdies erfasst sind nach Sinn und Zweck der Vorschrift:

  • Schadensersatzansprüche nach § 826 BGB wegen sittenwidriger Entziehung eines Unterhaltsanspruchs[12]
  • Unterhaltsansprüche auf Grundlage der §§ 5, 12 bzw. § 16 LPartG
 

Rn 7

Nicht erfasst sind:

  • Geldrenten, soweit deren Grundlage keine familienrechtliche Vorschrift ist[13]
  • rechtsgeschäftlich begründete Unterhaltsansprüche, sofern mit diesen nicht lediglich rein gesetzlich begründete Unterhaltspflichten vertraglich ausgestaltet werden[14]
  • Ansprüche auf Rente nach einem schuldrechtlichen Versorgungsausgleich (§§ 20 ff. VersAusglG)[15]

Die drei vorgenannten Ansprüche können auch für die Zeit nach Verfahrenseröffnung unter Maßgabe der §§ 41, 46 als Insolvenzforderungen zur Tabelle angemeldet werden.

 

Rn 8

Gleiches gilt, soweit vom Schuldner aufgrund einer vertraglichen Abrede eine Kapitalabfindung statt einer Unterhaltsrente geschuldet wird; diese ist wegen der fehlenden Wiederkehr ebenfalls Insolvenzforderung im Sinne des § 38.[16]

 

Rn 9

Beim Übergang der Unterhaltsforderung auf einen Dritten sind folgende Varianten denkbar:

  • Der vertragliche Forderungsübergang führt zur Vollstreckungsmöglichkeit nach § 850 d ZPO und somit zur Anwendbarkeit des § 40.[17]
  • Aus dem gleichen Grund ist der Anwendungsbereich des § 40 nach überwiegender Ansicht[18] auch beim gesetzlichen Forderungsübergang eröffnet, jedenfalls sofern der zahlende Gläubiger – oft die öffentliche Hand[19] – nicht eine eigene originäre Zahlungsverpflichtung übernommen hatte.
[12] Vgl. Kohte, in: Kölner Schrift, S. 1161, 1178 Rn. 55.
[13] Denkbar z. B. bei § 618 Abs. 3 BGB oder § 62 Abs. 3 HGB.
[14] Zu nennen sind beispielsweise Leibrentenverträge.
[16] Vgl. Jaeger-Henckel, § 40 Rn. 7; a. A. Häsemeyer, Rn. 16.19.
[18] Ausführlich hierzu: MünchKomm-Schumann, § 40 Rn. 13.
[19] Verpflichtungen folgen z. B. aus: § 91 BSHG, § 33 Abs. 1 SGB II, § 95 SGB VIII, § 94 Abs. 1 SGB XII, § 7 UVG und § 37 Abs. 1 BAföG.

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