Rn 13

Ein Insolvenzplan kann Regelungen zum Umgang mit Unterhaltsansprüchen beinhalten. Denkbar ist insoweit vor allem eine einmalige Kapitalabfindung für die künftig begründeten Ansprüche eines Unterhaltsgläubigers.[24] Dies ist unstreitig zulässig, wenn der beteiligte Unterhaltsgläubiger, der nicht unter § 40 fällt, seine Zustimmung zur getroffenen Regelung erteilt.[25]

[24] Vgl. OLG Düsseldorf ZInsO 2008, 1142 (1142).
[25] Nach OLG Düsseldorf (a. a. O.) soll ein Verzicht auch ohne Zustimmung gemäß § 245 möglich sein.

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