Rn 41

Vom sachlichen Anwendungsbereich der Norm werden Forderungen von Gesellschaftern (oder gleichgestellten Dritten) erfasst, die gerichtet sind auf die Rückgewähr von gewährten Geld- oder Sachdarlehen[93] oder Rechtshandlungen, die wirtschaftlich einem Darlehen entsprechen.[94] Solche wirtschaftlich entsprechenden Rechtshandlungen sind beispielsweise die faktische oder ausdrückliche Stundung von fälligen Forderungen – häufig aus Miete, Pacht, Warenlieferungen[95], Bürgschaften[96] oder sonstigen Vorleistungen.[97] Nach Auffassung des OLG Hamm entspricht auch die Ausschüttung von Gewinnvorträgen durch einen Alleingesellschafter-Geschäftsführer wirtschaftlich einem Darlehen.[98] In sachlicher Hinsicht sind also alle Arten von Finanzierungshilfen erfasst; unabhängig davon, ob sie in oder außerhalb der Krise gewährt wurden.

[93] MünchKomm-Ehricke, § 39 Rn. 41 -42.
[94] Näher dazu: OLG Schleswig NZI 2013, 936.
[95] BGH ZIP 1995, 23 ff. [BGH 28.11.1994 - II ZR 77/93]
[96] BGH ZIP 1981, 974, 975 f.
[97] MünchKomm-Ehricke, § 39 Rn. 43.
[98] OLG Koblenz, Urteil vom 15.10. 2013 – 3 U 635/13 (bisher nicht veröffentlicht).

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