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Blersch/Goetsch/Haas, InsO § 35 Begriff der Insolvenzmasse / 8.8 Unwirksamkeit der Freigabeerklärung

Thomas Ellrich
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Rn 164

Die Erklärung des Insolvenzverwalters nach § 35 Abs. 2 kann durch Beschluss des Insolvenzgerichts nachträglich aufgehoben werden.[373] Das Insolvenzgericht wird dabei allerdings nur auf Antrag des Gläubigerausschusses oder der Gläubigerversammlung tätig. Das Gesetz enthält keine Vorgaben, ob der Antrag der Gläubigerorgane ausreichend begründet werden muss. Nach allgemeinen Rechtsgrundsätzen wird das jeweilige Gläubigerorgan sein Rechtsschutzinteresse an einer Anordnung der Unwirksamkeit der Freigabe jedoch entsprechend zu begründen haben.[374] Fehlt es an einem solchen Rechtsschutzinteresse und liegt ein offenkundiger Rechtsmissbrauch vor, so wird das Insolvenzgericht von einer positiven Bescheidung des Antrags Abstand nehmen können.[375] Die Möglichkeit hierzu bietet § 78, wobei zu berücksichtigen ist, dass der Verwalter noch in dem Termin den Aufhebungsantrag zu stellen hat.

 

Rn 165

Die Entscheidung des Insolvenzgerichts ist nicht rechtsmittelfähig. Insofern sieht das Gesetz für den Fall der Anordnung der Unwirksamkeit der Freigabe auch keine Anhörungsrechte des Schuldners oder des Insolvenzverwalters vor. Fraglich ist in diesem Zusammenhang jedoch, ob eine bereits erfolgte Anordnung der Unwirksamkeit für die gesamte Dauer des Insolvenzverfahrens fortwirkt und den Insolvenzverwalter insoweit bindet, keine entsprechenden Freigabeerklärungen mehr abgeben zu dürfen.[376] In der Tat erscheint es wenig sachgerecht, wenn der Insolvenzverwalter als Vertreter der Gläubigerinteressen die Möglichkeit hätte, sich nach Belieben und eigenmächtig über die Wünsche der Gläubigerorgane hinwegsetzen zu können. Formell kann er jedoch jederzeit eine erneute Freigabe erklären. Zu beachten ist allerdings dann, dass der Insolvenzverwalter auch nicht mehr nach § 61 in Haftung genommen wer...

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