Rn 9

Gemäß § 335 richten sich nur die insolvenzrechtlichen Fragen bei einer internationalen Insolvenz nach der lex fori concursus. Für gesellschaftsrechtliche Fragestellungen ist seit dem "Inspire Art"-Urteil des EuGH[19] das Gründungsstatut maßgeblich. Dies gilt nun zumindest innerhalb Europas.

 

Rn 10

Nach der "Inspire Art"-Entscheidung ist es jeder in Europa gegründeten Kapitalgesellschaft gestattet, aufgrund der Niederlassungsfreiheit (Art. 49, 54, 55 AEUV) ihren Geschäftssitz und ihre Aktivitäten in jeden anderen Mitgliedstaat zu verlegen. Die Verlegung des Sitzes darf selbst dann in den anderen Mitgliedstaat erfolgen, wenn dieser strengere Anforderungen an die Kapitalausstattung[20] stellt als der Gründungsstaat. Jeder Mitgliedstaat muss EU-ausländische Gesellschaften mit beschränkter Haftung dulden, auch wenn die Auslandsgründung von vornherein nur bezweckte, das im Zuzugsland strengere Gründungsrecht zu umgehen.[21]

 

Rn 11

Auch bei internationalen Insolvenzen werden i. d. R. Gesellschafts- und Insolvenzstatut identisch sein. Zu einem möglichen Auseinanderfallen von Gesellschafts- und Insolvenzstatut kann es aber insbesondere bei so genannten Scheinauslandsgesellschaften[22] kommen, also z. B. bei Unternehmen, die zwar ihren Verwaltungssitz und damit den Mittelpunkt ihrer wirtschaftlichen Interessen in Deutschland (mit der Folge, dass deutsches Insolvenzrecht anwendbar ist), ihren satzungsmäßigen Sitz aber im Ausland haben (so dass nach "Inspire Art" ausländisches Gesellschaftsrecht[23] zur Anwendung kommt).[24]

 

Rn 12

Die Insolvenzfähigkeit einer europäischen Schuldnerin richtet sich gemäß Art. 7 Abs. 2 Satz 2 lit. a EuInsVO nach der lex fori concursus. Bei der Insolvenz einer Scheinauslandsgesellschaft in Deutschland[25] ist mithin deutsches Recht maßgebend. §§ 11, 12 InsO bestimmen, welche Personen und Vermögensmassen insolvenzfähig sind. Die ausländische Kapitalgesellschaft ist hier nicht mit aufgezählt. Der II. Zivilsenat des BGH vertrat die Ansicht, dass eine ausländische Kapitalgesellschaft, die ihren Verwaltungssitz nach Deutschland verlegt, in Deutschland als GbR oder als oHG anerkannt wird.[26] Angesichts der Rechtsprechung des EuGH[27], die das Gründungsstatut bei gesellschaftsrechtlichen Fragen für maßgeblich erklärt, entschied der IX. Zivilsenat des BGH, dass das frühere Eigenkapitalersatzrecht auch auf EU-Auslandgesellschaften Anwendung findet, sodass eine nach ausländischem EU-Recht gegründete Gesellschaft mit beschränkter Haftung anzuerkennen ist und die Vorschriften zum Eigenkapitalersatzrecht als insolvenzrechtliche Regelungen auf diese Gesellschaften Anwendung finden.[28]

[19] EuGH, Urt. v. 30.09.2003, ZIP 2003, 1885 = NJW 2003, 3331 [KG Berlin 20.02.2003 - 10 U 403/01]. Dazu: Altmeppen, NJW 2004, 97; Hirsch/Britain, NZG 2003, 1100; Kindler, NZG 2003, 1086; Spindler/Berner, RIW 2003, 949; Kleinert/Probst, DB 2003, 2217; Ziemons, ZIP 2003, 1913; Bayer, BB 2003, 2357; Zimmer, NJW 2003, 3585; Eidenmüller, JZ 2004, 24; Leible/Hoffmann, EuZW 2003, 677; Spindler/Berner, RIW 2004, 7.
[20] Keine bzw. nur geringe Anforderungen an das Mindestkapital stellen für Gesellschaften mit beschränkter Haftung Großbritannien, Irland und Frankreich. Spanien verlangt 3006,00 EUR, Portugal 5000,00 EUR als Mindestkapital. Weitere Beispiele bei Altmeppen, NJW 2004, 97 (dort Fn. 2).
[21] Inspire Art, Rn. 137; vgl. außerdem Inspire Art, Rn. 95 ff.: "Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass der Gerichtshof bereits entschieden hat, dass es für die Anwendung der Vorschriften über die Niederlassungsfreiheit ohne Bedeutung ist, dass eine Gesellschaft in einem Mitgliedstaat nur errichtet wurde, um sich in einem zweiten Mitgliedstaat niederzulassen, in dem die Geschäftstätigkeit im Wesentlichen oder ausschließlich ausgeübt werden soll (Urteile Segers, Randnr. 16, und Centros, Randnr. 17). Die Gründe, aus denen eine Gesellschaft in einem bestimmten Mitgliedstaat errichtet wird, sind nämlich, sieht man vom Fall des Betruges ab, für die Anwendung der Vorschriften über die Niederlassungsfreiheit irrelevant (Urteil Centros, Randnr. 18). Der Gerichtshof hat außerdem entschieden, dass der Umstand, dass eine Gesellschaft in einem Mitgliedstaat nur gegründet wurde, um in den Genuss vorteilhafterer Rechtsvorschriften zu kommen, keinen Missbrauch darstellt, und zwar auch dann nicht, wenn die betreffende Gesellschaft ihre Tätigkeiten hauptsächlich oder ausschließlich in diesem zweiten Staat ausübt (Urteile Segers, Randnr. 16, und Centros, Randnr. 18)."
[22] Unter "Scheinauslandsgesellschaft" = "Pseudo-foreign-corporation" versteht man eine Gesellschaft, die außer ihrer Rechtsform und ihrer Inkorporation keine Beziehung zum ausländischen Gründungsstaat hat (Weller, IPRax 2003, 207).
[23] Bei EU-Sachverhalten.
[24] Vgl. dazu auch Riedemann, GmbHR 2004, 345 ff.
[25] Die internationale Zuständigkeit richtet sich nach Art. 3 EuInsVO und Art. 102 § 2 EGInsO. Der Mittelpunkt einer lediglich in Deutschland agierenden Scheinauslandsgesellschaft wird reg...

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