Rn 2

Berechtigt zur Stellung des Antrags auf Eröffnung des Nachlassinsolvenzverfahrens ist jeder Erbe. Das Antragsrecht besteht unabhängig davon, ob der Erbe die Erbschaft bereits angenommen hat, ob bereits eine Teilung des Nachlasses stattgefunden hat, ob der Erbe unbeschränkbar haftet oder ob der Fiskus Erbe geworden ist.

 

Rn 3

Hat der Erbe die Erbschaft ausgeschlagen, besteht jedoch kein Antragsrecht mehr.

 

Rn 4

Der Vorerbe ist antragsberechtigt, solange er Nachlassbesitzer ist, mit Eintritt der Nacherbschaft erlischt das Antragsrecht des Vorerben, nunmehr ist der Nacherbe antragsberechtigt.

 

Rn 5

War bereits die Nachlassverwaltung angeordnet oder ein anderer Nachlasspfleger bestellt, etwa für unbekannte Erben, besteht ein Antragsrecht auch für den Nachlasspfleger, gleiches gilt für einen Testamentsvollstrecker, der zur Verwaltung des Nachlasses befugt ist (§§ 2197 ff. BGB).

 

Rn 6

Sind mehrere Testamentsvollstrecker eingesetzt, können sie einen Antrag nur gemeinschaftlich stellen, sofern Meinungsverschiedenheiten bestehen, entscheidet das Nachlassgericht (§ 2224 BGB).

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