Rn 6

Die Anwendung des § 311 setzt voraus, dass ein Antrag auf Eröffnung eines Verbraucherinsolvenzverfahrens gestellt worden ist in dessen Folge gemäß § 306 das Ruhen des Eröffnungsverfahrens zur Durchführung des Schuldenbereinigungsplanverfahrens angeordnet wurde (s.u. Rn. 7). Weiterhin muss der Versuch der gerichtlichen Schuldenbereinigung endgültig gescheitert sein (s.u. Rn. 8).

3.1 Antrag auf Eröffnung eines Verbraucherinsolvenzverfahrens

 

Rn 7

§ 311 setzt voraus, dass nach Eingang eines Eröffnungsantrags das Ruhen des Verfahrens gemäß § 306 Abs. 1 angeordnet worden ist. Mithin kommt eine Anwendung des § 311 nur in Betracht, wenn der Schuldner einen Antrag auf Eröffnung des Verbraucherinsolvenzverfahrens gemäß § 305 gestellt hat. Hat ein Gläubiger einen Eröffnungsantrag gestellt, ist § 311 anwendbar, wenn der Schuldner fristgerecht einen eigenen Antrag stellt (§ 306 Abs. 3 Satz 2). Ansonsten hat das Gericht nach den allgemeinen Grundsätzen über die Eröffnung des Regelinsolvenzverfahrens zu entscheiden. Dies gilt auch, wenn der Schuldner zwar neben einem Fremdantrag einen Eigenantrag gestellt hat, dieser aber wegen des Eintritts der Rücknahmefiktion (§ 305 Abs. 3 Satz 2) als zurückgenommen gilt oder vom Schuldner selbst zurückgenommen wird.[13] Auch im Fall der Annahme des Schuldenbereinigungsplans ist § 311 nicht anwendbar, da auch hier der Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens als zurückgenommen gilt (§ 308 Abs. 2).

[13] MünchKomm-Vuia, § 311 Rn. 4.

3.2 Fehlende Zustimmung zum Schuldenbereinigungsplan

 

Rn 8

Die Aufnahme des Verfahrens über den Eröffnungsantrag kann erst erfolgen, wenn der Versuch einer gerichtlichen Schuldenbereinigung endgültig gescheitert ist.[14] Daher genügt es nicht, dass lediglich Einwendungen gegen den Schuldenbereinigungsplan erhoben worden sind. Haben der Schuldner oder ein Gläubiger Anträge auf Zustimmungsersetzung gestellt (§ 309 Abs. 1 Satz 1), so müssen diese zunächst vom Gericht zurückgewiesen werden. Da die Anträge auf Zustimmungsersetzung nicht fristgebunden sind, hat das Gericht einen gewissen Ermessensspielraum. Es kann sogar nach der Fortsetzung des Eröffnungsverfahrens wieder in das Schuldenbereinigungsverfahren eintreten, wenn erst dann Anträge auf Zustimmungsersetzung gestellt werden. Einer Zustimmung aller Einwendungsgläubiger bedarf es hierfür nicht.[15] Im Gegensatz zum konsensual konzipierten Ruhen des Verfahrens in der ZPO weist die InsO dem Gericht ein Ermessen über die Anordnung des Ruhens zu. Dabei hat das Gericht die Chancen einer Einigung gegen die Notwendigkeit einer Beschleunigung abzuwägen. Auf die Einschätzung der Beteiligten kommt es nicht an. Ist jedoch das Insolvenzverfahren rechtskräftig eröffnet, kommt eine Zustimmungsersetzung nicht mehr in Betracht.[16]

 

Rn 9

Um die gerichtliche Schuldenbereinigung zu fördern, wird dem Gericht ein weites Ermessen eingeräumt (vgl. § 306 Abs. 1 Satz 3). Daher kann das Gericht von einer Wiederaufnahme des Verfahrens absehen, wenn nach Zustellung des Plans an die Gläubiger (§ 307 Abs. 1) zwar die erforderliche Mehrheit nicht erreicht wird, das Gericht aber ein Zustandekommen der Mehrheit als möglich ansieht und es für sinnvoll erachtet, dass der Schuldner den Plan ändert oder ergänzt. Hat in einem solchen Fall das Gericht dem Schuldner Gelegenheit hierzu gegeben (§ 307 Abs. 3) und kommt er der Aufforderung nicht fristgemäß nach oder verzögert er eine Nachbesserung grundlos[17], wird das Verfahren in analoger Anwendung des § 311 fortgesetzt. Weder ist das Gericht zu einer Ergänzungsaufforderung verpflichtet noch der Schuldner zu einer Änderung gezwungen.[18]

[14] Uhlenbruck-Sternal, § 311 Rn. 2.
[15] A.A. AG Hamburg NZI 2000, 445, 445 f.; Uhlenbruck-Sternal, § 311 Rn. 5; Kübler/Prütting/Bork-Wenzel, § 311 Rn. 1; K. Schmidt-Stephan, § 311 Rn. 5.
[16] LG Göttingen NZI 2009, 330, 330 f.; Uhlenbruck-Sternal, § 309 Rn. 20; MünchKomm-Vuia, § 309 Rn. 12.
[17] Kübler/Prütting/Bork-Wenzel, § 311 Rn. 1.
[18] AG Halle ZInsO 2001, 185; FK-Kohte/Busch, § 311 Rn. 3.

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