Rn 7

§ 311 setzt voraus, dass nach Eingang eines Eröffnungsantrags das Ruhen des Verfahrens gemäß § 306 Abs. 1 angeordnet worden ist. Mithin kommt eine Anwendung des § 311 nur in Betracht, wenn der Schuldner einen Antrag auf Eröffnung des Verbraucherinsolvenzverfahrens gemäß § 305 gestellt hat. Hat ein Gläubiger einen Eröffnungsantrag gestellt, ist § 311 anwendbar, wenn der Schuldner fristgerecht einen eigenen Antrag stellt (§ 306 Abs. 3 Satz 2). Ansonsten hat das Gericht nach den allgemeinen Grundsätzen über die Eröffnung des Regelinsolvenzverfahrens zu entscheiden. Dies gilt auch, wenn der Schuldner zwar neben einem Fremdantrag einen Eigenantrag gestellt hat, dieser aber wegen des Eintritts der Rücknahmefiktion (§ 305 Abs. 3 Satz 2) als zurückgenommen gilt oder vom Schuldner selbst zurückgenommen wird.[13] Auch im Fall der Annahme des Schuldenbereinigungsplans ist § 311 nicht anwendbar, da auch hier der Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens als zurückgenommen gilt (§ 308 Abs. 2).

[13] MünchKomm-Vuia, § 311 Rn. 4.

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