Rn 7

Der Gesetzeswortlaut begrenzt den Anspruchsausschluss auf Kosten, die im Zusammenhang mit dem Schuldenbereinigungsplan entstehen. Daraus folgt zunächst, dass Ansprüche auf Kostenerstattung, die bereits vor dem Verbraucherinsolvenzantrag des Schuldners entstanden sind, nicht von § 310 erfasst werden. Aufgrund des offenen Wortlauts, der lediglich von einem Bezug zu einem "Schuldenbereinigungsplan" spricht, sind auch Kosten im Rahmen eines außergerichtlichen Schuldenbereinigungsversuchs vom Anspruchsausschluss des § 310 umfasst, wenn dieser auf einem Schuldenbereinigungsplan basiert.[13] Letzteres ergibt sich bereits daraus, dass der Versuch der außergerichtlichen Schuldenbereinigung nur dann die Anforderungen des § 305 Abs. 1 Nr. 1 erfüllt, wenn er auf Grundlage eines Schuldenbereinigungsplans erfolgt (vgl. die Kommentierung bei § 305 Rn. 19).

 

Rn 8

Weiterhin ist das Verfahren über den Antrag des Schuldners auf Ersetzung der Zustimmung gemäß § 309 Bestandteil des Schuldenbereinigungsplanverfahrens. In der Folge sind Ansprüche auf Kostenerstattung widersprechender Gläubiger ausgeschlossen.[14] Nicht anders sind Kosten im Beschwerdeverfahren gemäß § 309 Abs. 2 Satz 3 zu behandeln. In § 310 wird weder nach dem Rechtszug noch dem Ausgang des Beschwerdeverfahrens differenziert, da es im Zusammenhang mit dem Schuldenbereinigungsplan steht. Bei einer abschlägigen Entscheidung im Ersetzungsverfahren nach § 309 hätte der Gläubiger auch nach allgemeinen kostenrechtlichen Grundsätzen keinen Anspruch auf Erstattung seiner Kosten (§ 91 ZPO). Im Falle der Rücknahme des Ersetzungsantrags oder Erledigung der Hauptsache im Beschwerdeverfahren werden Kosten ebenfalls nicht erstattet.[15]

 

Rn 9

§ 310 kann nicht entnommen werden, dass der Schuldner keinen Kostenerstattungsanspruch hat, wenn die Zustimmung eines Gläubigers trotz Widerspruchs vom Insolvenzgericht oder im Beschwerdeverfahren durch ein Rechtsmittelgericht ersetzt wird.[16] Im Gegenteil wird ausdrücklich nur der Erstattungsanspruch der Gläubiger geregelt. Erstattungsansprüche des Schuldners im Rahmen der Erledigung eines Beschwerdeverfahrens können aber unbillig sein.[17]

[13] Uhlenbruck-Sternal, § 310 Rn. 3; MünchKomm-Vuia, § 310 Rn. 5; Kübler/Prütting/BorkWenzel, § 310 Rn. 1; Braun-Buck, § 310 Rn. 3; a. A. Nerlich/Römermann-Römermann, § 310 Rn. 2.
[14] LG Karlsruhe NZI 2004, 330, 331; MünchKomm-Vuia, § 310 Rn. 4; HK-Waltenberger, § 310 Rn. 2; a. A. Graf-Schlicker-Sabel, § 310 Rn. 2.
[16] MünchKomm-Vuia, § 310 Rn. 4. Vgl. LG Gera, InsbürO 2019, 512 mit zust. Anm. Henning.

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