Rn 63

Eigenständige Gerichtsgebühren fallen für das Schuldenbereinigungsplanverfahren nicht an. Es ist von der 0,5 Antragsgebühr für das Insolvenzeröffnungsverfahren umfasst (Nr. 2310 KV GKG). Für erforderliche Zustellungen wird die Pauschale gemäß Nr. 9002 KV GKG erhoben. Für die Gebühren des Rechtsanwalts im Schuldenbereinigungsverfahren gilt § 28 RVG i.V.m. Nrn. 3315 bzw. 3316 VV RVG.[135] Gläubiger haben nach § 310 insoweit keinen Kostenerstattungsanspruch gegen den Schuldner.

[135] Braun-Buck, § 309 Rn. 44.

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