Rn 44

Bei der vom Gesetz geforderten "Doppelten Mehrheit" handelt es sich um eine förmliche Antragsvoraussetzung. Da es sich damit um eine Frage der Zulässigkeit des Antrags handelt, muss das Gericht dies von Amts wegen prüfen, denn nur das Gericht weiß exakt anhand des vorangegangenen Abstimmungsergebnisses die Mehrheitsverhältnisse. Fehlen die Mehrheiten, ist der Antrag als unzulässig zu verwerfen.[116]

 

Rn 45

Dagegen prüft das Insolvenzgericht im Rahmen des Antrags auf Zustimmungsersetzung nicht die sachliche Angemessenheit des gemäß § 305 Abs. 1 Nr. 4 vorgelegten Schuldenbereinigungsplans. Es hat lediglich bei der Vorlage des Schuldenbereinigungsplans das Vorliegen der gesetzlichen Mindestvoraussetzungen zu überprüfen,[117] nicht aber festzustellen, ob inhaltliche Mindestanforderungen und eine Mindestquote vorhanden sind.[118] Der Schuldner kann sogar einen Plan vorlegen, der nur eine ganz geringe Befriedigung der Gläubiger vorsieht (zur Problematik des sog. Nullplans vgl. die Kommentierung bei § 305 Rdn. 107). Ob der Plan inhaltlich angemessen ist, entscheidet nicht das Gericht, sondern die Mehrheit der Gläubiger. Schuldner und Gläubiger haben hinsichtlich des Inhalts freie Hand und können alle zivilrechtlich denkbaren und zulässigen Regelungen und Maßnahmen für die angestrebte vollständige bzw. endgültige Regulierung der Verbindlichkeiten des Schuldners regeln, wie Erlass oder Teilerlass von Forderungen, Ratenzahlungsvereinbarungen, Stundungsvereinbarungen, Verfallklauseln, Anpassungsklauseln (vgl. die Kommentierung zu § 305 Rdn. 105).

 

Rn 46

Das Gericht prüft nach gestelltem Zustimmungsersetzungsantrag nur die vom Gläubiger selbst mit einem detaillierten Sachverhalt eingewendeten, schlüssig dargelegten und glaubhaft gemachten Umstände, aus denen sich entweder eine Benachteiligung im Verhältnis zu den übrigen Gläubigern (Abs. 1 Satz 2 Nr. 1) oder eine wirtschaftliche Schlechterstellung (Abs. 1 Satz 2 Nr. 2) ergibt (s.u. Rdn. 48). Einwendungen anderer Gläubiger sind nicht erheblich.[119]

 

Rn 47

Das Vorliegen eines Insolvenzgrundes ist keine Voraussetzung für die Zustimmungsersetzung und muss daher auch nicht vom Gericht geprüft und ermittelt werden.[120] Im Rahmen der Vergleichsrechnung bei der wirtschaftlichen Schlechterstellung (s.o. Rdn. 30) muss aber berücksichtigt werden, ob eine überwiegende Wahrscheinlichkeit für die Ablehnung der Eröffnung besteht, weil sich dies unmittelbar auf die fiktiven Befriedigungsaussichten der Gläubiger auswirken kann.[121]

[116] Runkel-Ley, § 16 Rn. 341.
[117] Vallender/Fuchs/Rey, NZI 1999, 218.
[119] OLG Köln, NZI 1999, 494; LG Berlin, ZInsO 2000, 857; LG Kaiserslautern, NZI 2008, 694; Uhlenbruck-Sternal, § 309 Rn. 25.
[120] Uhlenbruck-Sternal, § 309 Rn. 68; HambKomm-Ritter, § 309 Rn. 27; Wittig WM 1998, 157, 160; a.A. AG Göttingen, ZInsO 1999, 477, 478; MünchKomm-Vuia, § 309 Rn. 29; Uhlenbruck, NZI 2000, 15, 17.
[121] FK-Grote/Lackmann, § 309 Rn. 41; a.A. Uhlenbruck-Sternal, § 309 Rn. 69.

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