Rn 55

Das Insolvenzgericht entscheidet regelmäßig ohne mündliche Verhandlung über den Antrag auf Zustimmungsersetzung durch Beschluss. Dieser enthält keine Kostenentscheidung.[132] Gemäß § 310 haben die Gläubiger im Schuldenbereinigungsplanverfahren keinen Kostenerstattungsanspruch gegen den Schuldner. Sowohl bei einer stattgebenden als auch bei einer ablehnenden Entscheidung ist der Beschluss mit einer Darstellung des Sachverhalts (Tatbestands) ausreichend zu begründen, um eine Überprüfung im Falle der Einlegung eines Rechtsmittels zu ermöglichen.[133] Der Beschluss wird den beschwerdeberechtigten Gläubigern und dem Schuldner zugestellt.

[132] HambKomm-Ritter, § 309 Rn. 28; MünchKomm-Vuia, § 309 Rn. 29.
[133] Vgl. LG München, ZInsO 2000, 506.

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