Rn 12

Das Insolvenzgericht fordert die im Schuldenbereinigungsplan genannten Gläubiger auf, binnen einer Notfrist von einem Monat zu den in § 305 Abs. 1 Nr. 3 genannten Verzeichnissen und zum Schuldenbereinigungsplan Stellung zu nehmen. Die Aufforderung muss wegen des Erfordernisses eines rechtssicher zu bestimmenden Fristbeginns im Regelfall förmlich zugestellt werden. Die Fristberechnung erfolgt gem. § 4 i.V.m. § 222 ZPO i.V.m. §§ 187 Abs. 1, 188 Abs. 2 BGB. Die Frist zur Stellungnahme ist als Notfrist nicht veränderbar, kann also weder verkürzt noch verlängert werden (§ 224 ZPO).[26] In Betracht kommt allerdings eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gem. § 233 ZPO. Die Vorschriften über die Wiedereinsetzung sind über § 4 auch im Insolvenzverfahren anwendbar.[27] Sie dienen dem Zweck, zur Förderung der Einzelfallgerechtigkeit, also der richtigen und billigen Entscheidung der konkreten Sache, eine eng begrenzte und sowohl inhaltliche als auch verfahrensmäßig beschränkte Korrekturmöglichkeit für bestimmte Fallgestaltungen zu eröffnen, in denen die Durchsetzung des Prinzips der Fristenstrenge als nicht erträglich empfunden würde. Ist der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand erfolgreich und bereits ein Beschluss gefasst worden, der die Annahme des Schuldenbereinigungsplans feststellt (§ 308 Abs. 1 Satz 1), wird dieser rückwirkend gegenstandslos, ohne dass es einer Aufhebung bedarf.[28]

 

Rn 13

Neben der Aufforderung zur Stellungnahme hat das Gericht den Gläubigern Hinweise zu erteilen. Im Einzelnen muss es darauf hinweisen, dass

  • die in § 305 Abs. 1 Nr. 3 genannten Verzeichnisse beim Insolvenzgericht zur Einsicht niedergelegt sind (Abs. 1 Satz 1, s.u. Rdn. 14);
  • Forderungen, die keinen Eingang ins Forderungsverzeichnis gefunden haben, nach § 308 Abs. 3 Satz 2 erlöschen, wenn innerhalb der Frist keine Ergänzung erfolgt (Abs. 1 Satz 2, s.u. Rdn. 15);
  • ein Schweigen zum Schuldenbereinigungsplan als Einverständnis gilt (Abs. 2 Satz 2, s.u. Rdn. 16).
 

Rn 14

Da den Gläubigern weder das Vermögensverzeichnis noch das Gläubiger- und Forderungsverzeichnis zugestellt wird, müssen sie auf die Niederlegung der Verzeichnisse auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts zur Einsicht (s.u. Rdn. 17) hingewiesen werden (Abs. 1 Satz 1 Hs. 2).

 

Rn 15

Die Gläubiger müssen mit der Aufforderung zur Stellungnahme auch auf die Regelung des § 308 Abs. 3 Satz 2 hingewiesen werden. Ihnen muss mithin dargelegt werden, dass ihre Forderungen erlöschen, soweit sie im niedergelegten Forderungsverzeichnis nicht enthalten sind und keine fristgerechte Ergänzung erfolgt. Selbst wenn das Gericht seine Hinweispflicht verletzt, kann die Forderung des Gläubigers nach § 308 Abs. 3 Satz 2 erlöschen, in Betracht kommt in solchen Fällen ein Amtshaftungsanspruch nach Art. 34 GG i.V.m. § 839 BGB.[29]

 

Rn 16

Mit der Aufforderung muss gem. Abs. 2 Satz 2 der gleichzeitige Hinweis erteilt werden, dass ein Schweigen eines Gläubigers bis zum Fristablauf als Einverständnis zum Schuldenbereinigungsplan gilt (s.u. Rdn. 25). Dadurch wird der allgemeine Rechtsgrundsatz, dass Schweigen Ablehnung bedeutet und eine Zustimmung zu einem Vertrags- oder Vergleichsangebot einer ausdrücklichen Erklärung bedarf, auch im Gegensatz zum vorgeschalteten außergerichtlichen Planverfahren abgeändert.[30] Insoweit führt eine Verletzung der Hinweispflicht aber – entgegen Rdn. 15 – zum Ausschluss der Fiktion (s.u. Rdn. 25).

[26] MünchKommZPO-Stackmann, § 224 Rn. 3; Musielak/Voit-Stadler, § 224 Rn. 2.
[27] BGH, ZInsO 2014, 88 Rn. 16; MünchKomm-Vuia, § 307 Rn. 9 m.w.N.
[28] AG Hamburg, NZI 2000, 446; Uhlenbruck-Sternal, § 307 Rn. 35.
[29] Uhlenbruck-Sternal, § 307 Rn. 36; a.A. HambKomm-Ritter, § 307 Rn. 5.
[30] Es handelt sich indes nicht um ein Novum, sondern auch in anderen Regelungen, bspw. § 151 BGB oder § 362 HGB, misst das Gesetz dem Schweigen einen Erklärungswert zu.

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