Rn 3

Die Vorschrift macht lediglich Vorgaben für die Regelungen hinsichtlich der Eingriffe in die Rechte der nicht nachrangigen Insolvenzgläubiger. Den Gläubigern i. S. v. § 38 gleichgestellt sind z. B. die Forderungen der Gläubiger, deren Ansprüche erst durch eine Insolvenzanfechtung und anschließende Rückgewähr des angefochtenen Betrages gem. § 144 Abs. 1 wieder aufleben.

 

Rn 4

Die Norm gilt nicht für den Inhaber eines dinglichen Anspruchs (Aussonderungsgläubiger i. S. d. § 47). Auf den Absonderungsgläubiger (§§ 49 ff.) findet sie bezüglich der gesicherten Forderung Anwendung, soweit der Gläubiger auf seine abgesonderte Befriedigung verzichtet oder bei ihr ausfällt (§ 52). Massegläubiger unterfallen § 224 grundsätzlich nicht. Etwas anderes gilt ausnahmsweise bei Masseunzulänglichkeit (§ 210 a Nr. 1). Für nachrangige Gläubiger i. S. v. § 39 ist § 225 zu beachten (Grundsatz des Erlasses).

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