Rn 20

Ungeachtet des Ruhens des Antragsverfahrens kann das Insolvenzgericht Sicherungsmaßnahmen gem. § 21 anordnen (§ 306 Abs. 2 Satz 1).[33] Die Anordnung erfolgt von Amts wegen. Ein Anspruch darauf besteht nicht. Das Gericht kann aber Anregungen berücksichtigen. Die Anordnung von Sicherungsmaßnahmen setzt grundsätzlich einen zulässigen Eröffnungsantrag voraus (vgl. die Kommentierung bei § 21 Rn. 6 f.).

 

Rn 21

Es kommen alle Sicherungsmaßnahmen des § 21 in Betracht, wie ein allgemeines Verfügungsverbot, die Untersagung oder einstweilige Einstellung von Zwangsvollstreckungsmaßnahmen gegen den Schuldner, soweit nicht unbewegliche Gegenstände betroffen sind, bis hin zur Einsetzung eines vorläufigen Insolvenzverwalters entsprechend § 21 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1.[34] Bei unübersichtlichen Vermögensverhältnissen des Schuldners, vor allem bei belasteten Immobilien und Auslandsvermögen kann ein Sachverständiger bestellt werden, der wegen des ruhenden Eröffnungsverfahrens zwar nicht die Eröffnungsvoraussetzungen ermitteln darf, gleichwohl aber sonstige Tatsachen ermitteln kann. Ziel seiner Einsetzung kann es sein, eine nachteilige Veränderung in der Vermögenslage des Schuldners zu vermeiden.

 

Rn 22

Die Bestellung eines vorläufigen Insolvenzverwalters soll schon aus Kostengründen nur in Ausnahmefällen erfolgen, da es nicht, wie regelmäßig im Regelverfahren, um eine Betriebsfortführung geht, sondern um die Unterstützung des Schuldners z.B. bei Zwangsvollstreckungsmaßnahmen von Gläubigern, aber auch zur Sicherung von pfändbaren Lohnanteilen.[35] Bezüglich der möglichen Maßnahmen siehe im Einzelnen auch die Kommentierung zu § 21.

 

Rn 23

Die vom Gericht gem. § 21 angeordneten Sicherungsmaßnahmen sind gem. § 21 Abs. 1 Satz 2 mit dem Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde anfechtbar (vgl. die Kommentierung bei § 21 Rn. 110 ff.).

[33] RegE, BT-Drs. 12/7302, S. 191.
[34] RegE, BT-Drs. 12/7302, S. 191; FK-Grote/Lackmann, § 306 Rn. 25; Kübler/Prütting/Bork-Wenzel, § 306 Rn. 10.
[35] FK-Grote/Lackmann, § 306 Rn. 13, § 311 Rn. 25; Kübler/Prütting/Bork-Wenzel, § 306 Rn. 10.

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