Rn 76

Nach Abs. 1 Nr. 3 hat der Schuldner folgende Verzeichnisse vorzulegen:

  • ein Verzeichnis des vorhandenen Vermögens und des Einkommens (Vermögensverzeichnis, Anlage 5 mit Ergänzungsblättern des amtlichen Formularsatzes),
  • eine Zusammenfassung des wesentlichen Inhalts dieses Verzeichnisses (Vermögensübersicht, Anlage 4 des amtlichen Formularsatzes),
  • ein Verzeichnis der Gläubiger (Anlage 6 des amtlichen Formularsatzes) und
  • ein Verzeichnis der gegen ihn gerichteten Forderungen (Anlage 6 des amtlichen Formularsatzes).
 

Rn 77

Vor der am 01.12.2001 in Kraft getretenen Neufassung des § 305 Abs. 1 Nr. 3 fielen für die Schuldner wegen der hohen Anzahl der vorzulegenden Verzeichnisse erhebliche Kopierkosten an.[116] Um die Kosten zu minimieren, wurde eine Vermögensübersicht eingeführt, die gemäß § 307 Abs. 1 Satz 1 den Gläubigern zusammen mit dem Schuldenbereinigungsplan (Formular "Anlage 7") zugestellt wird. Hinzu kommt das ebenfalls vom Schuldner vorzulegende Vermögensverzeichnis mit den entsprechenden Ergänzungsblättern und ein Gläubiger- und Forderungsverzeichnis. Diese Verzeichnisse werden nur noch zur Einsichtnahme der Gläubiger beim Insolvenzgericht niedergelegt (§ 307 Abs. 1 Satz 2). Den Verzeichnissen und der Vermögensübersicht muss schließlich eine Erklärung beigefügt werden, dass die enthaltenen Angaben richtig und vollständig sind (§ 305 Abs. 1 Nr. 3 Halbs. 2). Kommt es zu nachträglichen Änderungen muss der Schuldner diese von sich aus, ungefragt dem Gericht offenlegen, sonst droht ihm die Versagung der Restschuldbefreiung.[117]

 

Rn 78

Die Vermögensübersicht und die Verzeichnisse hat der Schuldner seinem Antrag zunächst nur in einfacher Originalfassung beizufügen. Erst wenn das Gericht nach Prüfung über die Durchführung des fakultativen gerichtlichen Schuldenbereinigungsplanverfahrens positiv entschieden hat, ist der Schuldner nach Aufforderung durch das Insolvenzgericht gemäß § 306 Abs. 2 Satz 2 verpflichtet, die für die Zustellung gemäß § 307 Abs. 1 erforderliche Zahl an Abschriften der Vermögensübersicht und des Plans nach § 305 Abs. 1 Nr. 4 nachzureichen. Kommt er dieser Aufforderung nicht innerhalb einer Ausschlussfrist von zwei Wochen nach, gilt sein gesamter Eigenantrag entsprechend § 305 Abs. 3 Satz 2 als zurückgenommen (§ 306 Abs. 2 Satz 3). Es handelt sich wiederum um eine gesetzliche Ausschlussfrist (s. o. Rn. 73).

[116] Vgl. die Beispiele bei Graf-Schlicker/Remmert, NZI 2001, 569, Fn. 7.

5.3.1 Vermögensverzeichnis und Vermögensübersicht

 

Rn 79

Das Vermögensverzeichnis als Verzeichnis des vorhandenen Vermögens und Einkommens des Schuldners enthält in der Anlage 5 die Erklärungen zum Vermögensverzeichnis in den Ergänzungsblättern (Ziff. I.) und die Versicherung der Richtigkeit und Vollständigkeit. Der Schuldner hat in Ziff. 1. die für ihn zutreffenden Ergänzungsblätter anzukreuzen.

 

Rn 80

Im Ergänzungsblatt 5 A zur Anlage 5 sind Guthaben auf Konten, Wertpapiere, Schuldbuchforderungen, Darlehensforderungen anzugeben. Dazu gehört auch ein Sparkonto, über das der Schuldner nicht verfügen darf, weil es als Mietsicherheit verpfändet war. Dem Schuldner steht es nicht zu, im Vorfeld zu selektieren, welche Vermögenspositionen später der Insolvenzmasse unterfallen werden und welche nicht.[118]

 

Rn 81

Forderungen und Rechte aus Erbfällen sind im Ergänzungsblatt 5 C zur Anlage 5 anzugeben. Die Beurteilung, ob eine Forderung gerichtlich durchsetzbar oder im Allgemeinen einbringlich ist, obliegt nicht dem Schuldner. Es ist nicht seine Sache, seine Aktiva zu bewerten und vermeintlich "für die Gläubiger uninteressante" Positionen zu verschweigen.[119]

 

Rn 82

Das Ergänzungsblatt 5 D zur Anlage 5 verlangt die Angabe der Grundstücke, Eigentumswohnungen und Erbbaurechte sowie Rechte an Grundstücken. Im Formular wird die geschätzte Angabe eines Verkehrswerts gefordert. Eine Verpflichtung zur Angabe eines Werts besteht jedoch nicht, so dass aus einer Nichtbeantwortung keine dem Schuldner nachteiligen Schlussfolgerungen hergeleitet werden können.[120]

 

Rn 83

Im Ergänzungsblatt 5 G zur Anlage 5 ist das vollständige Einkommen des Schuldners, also auch ein Einkommen, das unter der Pfändungsfreigrenze des § 850 c ZPO liegt, anzugeben. Die Nichtangabe kann einen Versagungsgrund gemäß § 290 Abs. 1 Nr. 6 begründen.[121]

 

Rn 84

Schenkungen oder unentgeltliche Veräußerungen müssen im Ergänzungsblatt 5 K zur Anlage 5 offengelegt werden. Dies umfasst alle Schenkungen und Veräußerungen in einem nicht mehr zum normalen Geschäftsgang zählenden Umfang, da diese Anfechtungsansprüche begründen können. Sie gehören zum Vermögen im Sinne des § 305 Abs. 1 Nr. 3 InsO und sind daher mit dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens offenzulegen.[122]

 

Rn 85

Die Vermögensübersicht der Anlage 4 wird im Untertitel als "Übersicht des vorhandenen Vermögens und des Einkommens" bezeichnet. Diese Bezeichnung ist irreführend und entspricht nicht der sonst in der InsO verwendeten Terminologie wonach in einer Vermögensübersicht "Aktiva und Passiva", also auch die Verbindlichkeiten ...

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