Rn 31

Der Antrag auf Eröffnung des Verbraucherinsolvenzverfahrens ist, wie auch der Antrag im Regelinsolvenzverfahren (§ 13 Abs. 1 Satz 1)[50], schriftlich einzureichen (§ 305 Abs. 1 Satz 1). Eine zeitraubende und das Gericht belastende Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle scheidet damit aus.[51]

 

Rn 32

Es besteht ein Formularzwang (ausführlich s.u. Rn. 139 ff.), d. h. zur Antragstellung sind ausnahmslos die in der Anlage zur VbrInsFV bestimmten Formulare zu verwenden (online verfügbar bei Gruppe 4 Arbeitshilfen). Zwar sieht die Ermächtigung in § 305 Abs. 5 Satz 1 lediglich vor, dass für die nach Abs. 1 Nr. 1 bis Nr. 4 vorzulegenden Bescheinigungen, Anträge und Verzeichnisse Formulare eingeführt werden, dies steht aber in einer Diskrepanz zu § 1 Abs. 1 Nr. 1 VbrInsFV, der auch für die im Verbraucherinsolvenzverfahren nach § 305 Abs. 1 zu stellenden Anträge Formulare einführt, mithin auch für den Eröffnungsantrag selbst. Die Frage dürfte weitgehend akademischer Natur sein, da auf dem Hauptblatt des amtlichen Formularsatzes sowohl der Eröffnungsantrag als auch der Restschuldbefreiungsantrag vorgesehen ist. Letzterer muss aber als Antrag nach § 305 Abs. 1 Nr. 2 ohnehin zwingend mit den amtlichen Formularen gestellt werden. Der Antragsteller muss mithin in jedem Fall das Hauptblatt einreichen und stellt damit immer einen Eröffnungsantrag auf dem amtlichen Formular, es sei denn die entsprechende Passage (Hauptblatt Rn. 3) würde von Hand gestrichen. Letztlich wird man im Rahmen einer teleologischen Extension den Formularzwang auch auf den Eröffnungsantrag erstrecken können.[52] Zum Antrag auf Kostenstundung s.u. Rn. 143.

 

Rn 33

Die für die Zustellung des Schuldenbereinigungsplans und der Vermögensübersicht an die Gläubiger benötigten Abschriften müssen erst auf Anforderung des Insolvenzgerichts vorgelegt werden (§ 306 Abs. 2 Satz 2). Damit sollen unnötige Kosten vermieden werden, da erst mit der Anordnung des Ruhens des Verfahrens feststeht, ob das Gericht eine Durchführung des Schuldenbereinigungsplanverfahrens für aussichtsreich erachtet.

[50] I. d. F. des Gesetzes zur Vereinfachung der Insolvenzordnung vom 13.4.2007, BGBl. I S. 509.
[51] Kübler/Prütting/Bork-Wenzel, § 305 Rn. 1.
[52] Im Ergebnis ebenso: HK-Waltenberger, § 305 Rn. 25; HambKomm-Ritter, § 305 Rn. 10; Ahrens/Gehrlein/Ringstmeier-Henning, § 305 Rn. 36; Uhlenbruck-Sternal, § 305 Rn. 142; a. A. Kübler/Prütting/Bork-Wenzel, § 305 Rn. 57.

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