Rn 12

Die örtliche Zuständigkeit wird durch das Gericht von Amts wegen geprüft.[29] Maßgeblicher Zeitpunkt für das Vorliegen der Anknüpfungsmerkmale zur Bestimmung der örtlichen Zuständigkeit ist der Eingang des Insolvenzantrags bei Gericht.[30]

 

Rn 13

Dem Antragsteller obliegt es jedoch, alle Tatsachen darzulegen und glaubhaft zu machen, die die Begründung der örtlichen Zuständigkeit ergeben.

 

Rn 14

Hat das Gericht Zweifel an seiner örtlichen Zuständigkeit, ist dem Antragsteller unter entsprechendem Hinweis Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben, ggf. ist ein Verweisungsantrag anzuregen (§ 4, § 139 ZPO).

 

Rn 15

Auf Antrag erfolgt die Verweisung an das zuständige Insolvenzgericht, das an die Verweisung gebunden ist (§ 281 ZPO), woran auch die inhaltliche Unrichtigkeit des Beschlusses nichts ändert.[31] In dem Verweisungsbeschluss ist das entsprechende Gericht bestimmt zu bezeichnen.[32]

Die Bindungswirkung entfällt nur dann, wenn die Verweisung sich von der gesetzlichen Grundlage so weit entfernt, dass dies vor dem Hintergrund des Gebots des gesetzlichen Richters und des Willkürverbots nicht mehr hingenommen werden kann.[33] Willkür liegt etwa vor, wenn der Verweisung jedwede gesetzliche Grundlage und Anknüpfung fehlt.[34] Es genügt auch nicht, wenn das Amtsgericht dem bestehenden Amtsermittlungsgrundsatz durch inhaltlich nichtssagende und substanzlose Aussagen genügen möchte. Verfahrensfehler liegen auch dann vor, wenn der Verweisungsbeschluss ohne jedwede Begründung ergeht.[35] Basiert die Verweisungsentscheidung auf einer Täuschung der beteiligten Richter über die für den Sitz maßgeblichen Umstände, so entfaltet der Beschluss ebenfalls keine Bindungswirkung.

 

Rn 16

Wird kein Verweisungsantrag gestellt, kann der Eröffnungsantrag wegen Unzuständigkeit abgewiesen werden. Gemäß § 4, § 512a ZPO analog hat der Antragsteller im Falle der Abweisung des Eröffnungsantrags wegen Unzuständigkeit kein Beschwerderecht (vgl. § 34 Abs. 1) mehr, sofern er zuvor Gelegenheit zur Stellungnahme zur Frage der Zuständigkeit hatte. Anderenfalls steht (nur) dem Antragsteller die sofortige Beschwerde gem. §§ 34 Abs. 1 InsO, 577 Abs. 2 Satz 1 ZPO zu.[36]

 

Rn 17

Wird das Verfahren von einem unzuständigen Gericht eröffnet, wird dieser Mangel mit Rechtskraft des Eröffnungsbeschlusses geheilt, das Verfahren bleibt bei dem unzuständigen Gericht anhängig.[37] Dieser Mangel kann nicht mit einem Rechtsmittelverfahren beseitigt werden.

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