Rn 60

Bereits aus § 294 ergibt sich der Grundsatz der Gleichbehandlung der Insolvenzgläubiger und besonders aus Abs. 2, dass ein Sonderabkommen mit Sondervorteilen für einzelne Insolvenzgläubiger nichtig ist.

 

Rn 61

Zur Untermauerung und Sicherung des Grundsatzes der gleichmäßigen Behandlung und Befriedigung der Insolvenzgläubiger obliegt es dem Schuldner, Zahlungen zur Befriedigung der Insolvenzgläubiger ausschließlich an den Treuhänder zu leisten. Diese Verpflichtung besteht nicht bei Zahlungen aus seinem pfandfreien Vermögen.[97] Zu beachten ist, dass der Schuldner vom Gläubiger versehentlich oder wissentlich direkt an ihn ausgezahlte abgetretene Bezüge unverzüglich an den Treuhänder weiterleiten muss.[98]

 

Rn 62

Auch darf der Schuldner keinem Insolvenzgläubiger einen Sondervorteil verschaffen. Das Gleiche gilt für die Verschaffung von Sondervorteilen gemäß § 295 Abs. 1 Nr. 4 Halbs. 2.[99] Ein Sondervorteil liegt nicht vor, wenn sich eine dritte Person zugunsten des Schuldners verpflichtet, an einen einzelnen Insolvenzgläubiger Zahlungen auf die Verbindlichkeiten des Schuldners zu leisten.[100] Erklärt sich eine dritte Person bereit, Leistungen zugunsten des Schuldners an die Insolvenzgläubiger zu erbringen, muss an den Treuhänder geleistet werden, der die Ausschüttung entsprechend dem Schlussverzeichnis an die Insolvenzgläubiger vornimmt.

 

Rn 63

Die Obliegenheit gilt sowohl für den unselbständigen, wie für den selbständigen Schuldner.[101]

[97] Braun-Lang, § 295 Rn. 17.
[98] Siehe oben Rn. 60.
[99] Kupka, Die Stellung des Schuldners zwischen Ankündigung und Erteilung der Restschuldbefreiung, ZInsO 2010, 113.
[100] Kübler/Prütting/Bork-Wenzel, § 295 Rn. 26.
[101] MünchKomm-Ehricke, § 295 Rn. 93.

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