Rn 13

Die aufzunehmende Tätigkeit muss zumutbar sein. Eine klarere Definition des Kriteriums der Zumutbarkeit ist durch Rückgriff auf die Bestimmung des § 140 SGB III möglich. Die dort getroffenen Regelungen für die Zumutbarkeit einer Beschäftigung können als Mindestmaßstab für die Zumutbarkeit einer Beschäftigung im Rahmen eines Restschuldbefreiungsverfahrens übernommen werden.

 

Rn 14

Der Schuldner muss auch eine berufsfremde und eine auswärtige Tätigkeit mit weiterer Anfahrt zur Arbeitsstelle oder Wechsel des Wohnorts annehmen; ebenso eine Gelegenheits- oder Aushilfsarbeit, selbst wenn diese schlechter bezahlt wird als seine erlernte Arbeit. Die Annahme einer geringer bezahlten Beschäftigung ist deshalb zumutbar, weil dem Schuldner während des Laufs der Wohlverhaltensperiode ohnehin nur der unpfändbare Teil seines Arbeitseinkommens oder der anderweitig gewährten laufenden Bezüge verbleibt. Dasselbe gilt auch für die Annahme einer Teilzeit- statt einer Vollzeitbeschäftigung, wenn ein anderer Arbeitsplatz nicht zur Verfügung steht. Der Schuldner darf von sich aus jedoch nicht grundlos von einer Vollzeit- in eine Teilzeitbeschäftigung wechseln[29] oder gar die dann zur Verfügung stehende Zeit für eine verheimlichte umfangreichere Tätigkeit ("verschleiertes Arbeitseinkommen") nutzen.[30]

 

Rn 15

Allerdings ist auf familiäre Verhältnisse, z. B. bei Alleinerziehern, Schuldnern mit Kleinkindern oder pflegebedürftigen Angehörigen, Rücksicht zu nehmen.[31] Hat der Schuldner minderjährige Kinder in seinem Haushalt zu betreuen, richtet sich der Umfang der Erwerbsobliegenheit nach den Maßstäben, die in der familienrechtlichen Rechtsprechung zu § 1570 BGB[32] entwickelt wurden.[33] Grundsätzlich besteht danach und auch nach § 1615l BGB[34] bei der Betreuung eines Kindes bis zum dritten Lebensjahr keine Erwerbsobliegenheit. Im Einzelfall ist eine Billigkeitsabwägung durchzuführen.[35], Es kommt auch die Verpflichtung zu einer Teilzeitbeschäftigung in Betracht.[36]

 

Rn 16

Auch die bewusste Inkaufnahme einer beschäftigungslosen Zeit durch den Schuldner muss nicht zwingend als Obliegenheitsverstoß zu werten sein. Unter dem Gesichtspunkt der bestmöglichen Befriedigung der Gläubiger im Rahmen des Restschuldbefreiungsverfahrens sind zeitweilige Fort- und Weiterbildungsbemühungen des Schuldners zu akzeptieren, sofern sich dadurch die Chancen für ihn erhöhen, eine qualifizierte Tätigkeit mit der Folge der Erzielung entsprechender Einkünfte zu erlangen.[37]

 

Rn 17

Unternimmt der Schuldner alle ihm zumutbaren Anstrengungen, ist es unschädlich, wenn er aufgrund der Arbeitslosigkeit keine abführbaren Beträge für seine Gläubiger zur Verfügung stellen kann.[38] Bereits aus dem Wortlaut des Abs. 1 Nr. 1 folgt, dass eine Restschuldbefreiung nicht bereits deshalb ausgeschlossen ist, weil der Schuldner keine Erwerbstätigkeit ausübt. Ein Obliegenheitsverstoß liegt nur dann vor, wenn er sich nicht aktiv um eine Beschäftigung bemüht oder zumutbare Tätigkeiten ablehnt.

 

Rn 18

Sofern der Schuldner eine zumutbare Beschäftigung i. S. d. § 140 SGB III nicht annimmt, muss dies in jedem Fall als Obliegenheitsverletzung i. S. d. § 296 gewertet werden.

[29] AG Hamburg NZI 2001, 103 [AG Hamburg 20.11.2000 - 68e IK 15/99].
[30] AG Hamburg ZVI 2009, 43 [AG Hamburg 16.12.2008 - 67c IN 465/04].
[31] RegE BT-Drs. 12/2443, Begr. zu § 244 (295).
[32] i. d. F des Gesetzes vom 21.12.2007, BGBl. I S. 3189.
[34] i. d. F des Gesetzes vom 21.12.2007, BGBl. I S. 3189.
[37] RegE BT-Drs. 12/2443, Begr. zu § 244 (295).
[38] RegE BT-Drs. 12/2443, Begr. zu § 244 (295).

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