Rn 18

Durch das Gesetz zur Änderung der Insolvenzordnung und anderer Gesetze (InsOÄndG)[17] wurde § 293 Abs. 2 dahin gehend geändert, dass eine weitere Verweisung auf den ebenfalls neu geschaffenen § 63 Abs. 2 erfolgt.

Danach steht dem Treuhänder im Restschuldbefreiungsverfahren im Falle der Stundung der Verfahrenskosten gemäß § 4 a für seine Vergütung und seine Auslagen ein subsidiärer Anspruch (Sekundäranspruch) gegen die Staatskasse zu, sofern die im Rahmen des Restschuldbefreiungsverfahrens vereinnahmten pfändbaren Teile der laufenden Bezüge nicht ausreichen, um die Vergütung und die Auslagen zu decken.[18] Insoweit ist zu beachten, dass gemäß § 292 Abs. 1 auch im Restschuldbefreiungsverfahren aus den vereinnahmten Beträgen die Kosten des vorangegangenen Insolvenzverfahrens vorrangig erfüllt werden müssen. Die Anlage 1 des Kostenverzeichnisses (KV) zum Gerichtskostengesetz regelt in KV GKG Nr. 9017, dass u. a. auf Grund einer Stundung an den Treuhänder auf der Grundlage der Insolvenzrechtlichen Vergütungsverordnung auszuzahlende Beträge in voller Höhe auszuzahlen sind. Nach dem Wortlaut des Gesetzes und des Kostenverzeichnisses ist keine Grundlage erkennbar, die Vergütung auf die Mindestvergütung (§ 14 Abs. 3 InsVV) zu beschränken.[19]

 

Rn 18a

Wird die Stundung z. B. in der Wohlverhaltensphase gemäß § 4 c Nr. 5 aufgehoben, weil der Schuldner z. B. untergetaucht ist, hat der Treuhänder ebenfalls einen Anspruch auf Vergütung und Auslagenersatz gegen die Staatskasse, wenn die Masse zur Befriedigung des Anspruchs nicht ausreicht. Ohne den Anspruch wäre freiwillig niemand bereit, an dem Insolvenzverfahren mitzuwirken. Jemanden zur Übernahme des Amtes zu verpflichten, ohne ihm einen gesicherten Vergütungsanspruch zu gewähren, wäre aus verfassungsrechtlichen Gründen nicht möglich.[20] Wird die bewilligte Verfahrenskostenstundung während des Verfahrensabschnitts aufgehoben, besteht die subsidiäre Haftung der Staatskasse nur so lange fort, bis der Insolvenzverwalter oder Treuhänder von der Aufhebung Kenntnis erlangt.[21] Da die subsidiäre Haftung der Staatskasse auf Gründen des Vertrauensschutzes beruht, gilt sie nur so lange, wie ein Anlass besteht, auf die ursprünglich für den betreffenden Verfahrensabschnitt gewährte Stundung zu vertrauen. Da die Vergütung des Treuhänders nach § 14 Abs. 3 Satz 1 InsVV allerdings nach vollen Jahren berechnet wird, hat der Treuhänder noch Anspruch auf die volle Vergütung für das Jahr, in dem die Stundung der Verfahrenskosten entfällt.

 

Rn 18b

Wird keine Stundung der Verfahrenskosten gewährt, ergibt sich zunächst aus §§ 63 Abs. 2, 293 Abs. 2, dass aus dieser Vorschrift einem Treuhänder nur im Falle einer Stundung gemäß § 4 a ein Anspruch gegen die Staatskasse zusteht. Den Treuhänder trifft aber im Fall der Massearmut und fehlender Stundung das Ausfallrisiko, denn § 63 Abs. 2 ist als Ausnahmevorschrift, abgesehen von der nachträglichen Aufhebung der Stundung, eng auszulegen.[22] Eine entsprechende Anwendung kommt deshalb nicht in Betracht, wenn beim Treuhänder kein schutzwürdiges Interesse aufgebaut wurde. Dies gilt auch, wenn Stundung in früheren Verfahrensabschnitten gewährt wurde; eine Anwendung des § 4 a Abs. 3 Satz 3 auf den subsidiären Anspruch des Treuhänders soll nicht möglich sein.[23]

 

Rn 19

Nach § 16 Abs. 2 Satz 3 InsVV ist der Treuhänder – auch – bei Stundung der Verfahrenskosten berechtigt, einen Vorschuss in Höhe der Mindestvergütung (zuzüglich MwSt.) aus eingehenden Beträgen zu entnehmen, soweit dadurch die Höhe der bereits verdienten Vergütung nicht überschritten wird, denn dem Treuhänder kann nicht zugemutet werden, sein Amt über den gesamten Zeitraum des Restschuldbefreiungsverfahren unentgeltlich auszuüben.[24]

 

Rn 20

Wurde ein Insolvenzverwalter im Regelverfahren noch nicht einmal gemäß § 291 Abs. 2 a. F. zum Treuhänder bestellt und auch keine Entscheidung über die Verfahrenskostenstundung für die Wohlverhaltensperiode getroffen, steht ihm deshalb auch keine Vergütung und kein Anspruch gegen die Staatskasse zu.[25]

 

Rn 21

Zu den Einzelheiten der Vergütung des Treuhänders vgl. die gesonderten Begründungen zur InsVV in Gruppe 2/2 zu §§ 14-16.

[17] BGBl. I 2001 S. 2701.
[19] LG Aurich ZInsO 2012, 802 noch zur Mindestvergütung nach § 2 Abs. 2 InsVV.
[23] LG Darmstadt ZInsO 2014, 307; a. A. HK-Waltenberger, § 293 Rn. 9; LG Göttingen ZInsO 2011, 397 zumindest für das erste Jahr der Treuhändervergütung.
[24] LG Köln NZI 2004, 597; Kübler/Prütting/Bork-Wenzel, § 293 Rn. 6; Uhlenbruck-Vallender, § 293 Rn. 23.

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