Rn 38

Die Stundung der Verfahrenskosten führt für den jeweils konkret betroffenen Verfahrensabschnitt dazu, dass die von dem Schuldner zu tragenden Gerichtskosten nicht in vollem Umfang und ggf. vorschüssig) angefordert werden können, sondern nur nach den (Zahlungs-)Bestimmungen, die das Insolvenzgericht in seiner Entscheidung zur Verfahrenskostenstundung trifft; wie bereits vorstehend ausgeführt, ist regelmäßig davon auszugehen, dass für das Eröffnungsverfahren und das eröffnete Insolvenzverfahren zunächst keine Zahlungsbestimmung erfolgen wird. Die Verfahrenskosten sind dementsprechend bis zur Erteilung der Restschuldbefreiung gestundet, werden dann aber sofort und in vollem Umfang fällig und zahlbar, soweit nicht unter den Voraussetzungen des § 4b Abs. 1 eine Verlängerung der Stundung durch das Insolvenzgericht erfolgt oder eine Entscheidung nach § 4c ergeht.

 

Rn 39

Zu den Gerichtskosten gemäß Abs. 3 Nr. 1a) gehören neben den Kosten nach dem Kostenverzeichnis zu § 3 Abs. 2 GKG, den Gerichtsgebühren (Nr. 2320 ff. KV), auch die Auslagen des Gerichts (Nr. 9017 KV).

Zu diesen Auslagen zählen Kosten für die Herstellung und Überlassung von Dokumenten, Entgelte für Telekommunikationsdienstleistungen, Zustellungskosten, Kosten für öffentliche Bekanntmachungen sowie Zahlungen des Gerichts an einen im Rahmen des Insolvenzeröffnungsverfahrens bestellten Sachverständigen. Auslagen des Gerichts sind des Weiteren nach Maßgabe des Tatbestands KV-Nr. 9017 an den vorläufigen Insolvenzverwalter, den Insolvenzverwalter, die Mitglieder des Gläubigerausschusses oder die Treuhänder auf der Grundlage der InsVV aufgrund einer Stundung gemäß § 4a zu zahlende Beträge.

 

Rn 40

Da im Falle der Stundungsbewilligung die Eröffnung des Insolvenzverfahrens trotz fehlender Deckung der Verfahrenskosten gemäß § 54 erfolgt, müssen die Ansprüche des vorläufigen Insolvenzverwalters, des Insolvenzverwalters bzw. Treuhänders und ggf. der Mitglieder des Gläubigerausschusses auf Vergütung und Erstattung angemessener Auslagen sichergestellt werden, da ansonsten die Verfahrenskostenstundung zulasten der maßgeblichen Akteure des Verfahrens ginge.

Dementsprechend sieht § 63 Abs. 2 für den Insolvenzverwalter einen Anspruch auf Zahlung seiner Vergütung und Auslagen gegen die Staatskasse vor, soweit die Insolvenzmasse dafür nicht ausreicht; die Bestimmungen zur Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters, des Treuhänders im vereinfachten Insolvenzverfahren und der Mitglieder des Gläubigerausschusses verweisen jeweils auf § 63 Abs. 2, sodass für diese Ansprüche ebenfalls im Falle der Kostenstundung gemäß § 4a ein Sekundäranspruch gegenüber der Staatskasse gegeben ist, § 21 Abs. 2 Nr. 1; § 73 Abs. 2.

 

Rn 41

Da gemäß Abs. 1 Satz 2 über § 54 hinaus auch die Kosten des Schuldenbereinigungsplanverfahrens sowie des Restschuldbefreiungsverfahrens von der Stundung erfasst werden, steht auch dem Treuhänder im Restschuldbefreiungsverfahren ein Vergütungsanspruch gegen die Staatskasse zu, sofern seine Vergütung aus den im Restschuldbefreiungsverfahren zugeflossenen Beträgen nicht gedeckt werden kann, § 293 Abs. 2.

 

Rn 42

Die jeweiligen Sekundäransprüche gegen die Staatskasse entstehen mit Stundungsbewilligung; eine Aufhebung der Stundung führt nicht zu einem Entfall dieses Anspruchs, weder ex tunc noch ex nunc. Da die Stundung die rückständigen und die entstehenden Gerichtskosten in dem oben beschriebenen Umfang umfasst, bleibt der Anspruch gegen die Staatskasse für alle bis zum endgültigen Abschluss des jeweiligen Verfahrensabschnitts (Eröffnungsverfahren, eröffnetes Verfahren, Restschuldbefreiungsverfahren) entstandenen und noch entstehenden Vergütungs- und Auslagenerstattungsansprüche bestehen. Die Aufhebung der Stundung wirkt ausschließlich zwischen Insolvenzschuldner und Staatskasse und führt lediglich zur sofortigen Fälligkeit der Zahlungsansprüche der Staatskasse, der ein entsprechendes Ausfallrisiko verbleibt, dass indes politisch wenn nicht gewollt, so doch gebilligt ist.

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