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Blersch/Goetsch/Haas, InsO § 4a Stundung der Kosten des ... / 4.2 Gerichtskosten, Abs. 3 Nr. 1a)

Dr. iur. Andreas Humberg
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Rn 38

Die Stundung der Verfahrenskosten führt für den jeweils konkret betroffenen Verfahrensabschnitt dazu, dass die von dem Schuldner zu tragenden Gerichtskosten nicht in vollem Umfang und ggf. vorschüssig) angefordert werden können, sondern nur nach den (Zahlungs-)Bestimmungen, die das Insolvenzgericht in seiner Entscheidung zur Verfahrenskostenstundung trifft; wie bereits vorstehend ausgeführt, ist regelmäßig davon auszugehen, dass für das Eröffnungsverfahren und das eröffnete Insolvenzverfahren zunächst keine Zahlungsbestimmung erfolgen wird. Die Verfahrenskosten sind dementsprechend bis zur Erteilung der Restschuldbefreiung gestundet, werden dann aber sofort und in vollem Umfang fällig und zahlbar, soweit nicht unter den Voraussetzungen des § 4b Abs. 1 eine Verlängerung der Stundung durch das Insolvenzgericht erfolgt oder eine Entscheidung nach § 4c ergeht.

 

Rn 39

Zu den Gerichtskosten gemäß Abs. 3 Nr. 1a) gehören neben den Kosten nach dem Kostenverzeichnis zu § 3 Abs. 2 GKG, den Gerichtsgebühren (Nr. 2320 ff. KV), auch die Auslagen des Gerichts (Nr. 9017 KV).

Zu diesen Auslagen zählen Kosten für die Herstellung und Überlassung von Dokumenten, Entgelte für Telekommunikationsdienstleistungen, Zustellungskosten, Kosten für öffentliche Bekanntmachungen sowie Zahlungen des Gerichts an einen im Rahmen des Insolvenzeröffnungsverfahrens bestellten Sachverständigen. Auslagen des Gerichts sind des Weiteren nach Maßgabe des Tatbestands KV-Nr. 9017 an den vorläufigen Insolvenzverwalter, den Insolvenzverwalter, die Mitglieder des Gläubigerausschusses oder die Treuhänder auf der Grundlage der InsVV aufgrund einer Stundung gemäß § 4a zu zahlende Beträge.

 

Rn 40

Da im Falle der Stundungsbewilligung die Eröffnung des Insolvenzverfahrens trotz fehlender Deckung der Verfahrenskosten gemä...

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