Rn 5

Ob ein Insolvenzverwalter bestellt oder ob Eigenverwaltung angeordnet wird, führt für den Bereich der §§ 103 bis 128 nicht zu einem Unterschied. Es sind stets die gleichen materiell-rechtlichen Regelungen anwendbar,[1] so dass nicht wegen unterschiedlicher Gestaltungsmöglichkeiten das eine oder das andere Verfahren bevorzugt wird.

 

Rn 6

Im Außenverhältnis hat ein Verstoß gegen die Vorschrift des Satz 2 nicht die Unwirksamkeit der Rechtshandlung des Schuldners zur Folge.[2] Lediglich wenn der Schuldner und der Vertragspartner kollusiv zusammen wirken, kann eine ohne Einvernehmen vorgenommene Handlung des Schuldners nach den allgemeinen Vorschriften unwirksam sein.[3] Ein bloßes Abstellen auf die Insolvenzzweckwidrigkeit mit der Folge der Unwirksamkeit von Rechtshandlungen ist mit dem Schutz der Vertragspartner nicht vereinbar.[4] Diese können nicht erkennen, ob der Schuldner, dem die Gläubiger mit ihrer Zustimmung zur Eigenverwaltung einen erheblichen Vertrauensvorschuss leisten, gerade noch innerhalb oder schon außerhalb des Insolvenzzweckes handelt. Anders ist das bei einem Verstoß gegen Satz 3: Die Ausübung der Rechte bleibt bis zur Zustimmung durch den Sachwalter schwebend unwirksam,[5] wobei die Kündigung nach § 120 ein einseitiges Recht darstellt, bei dem eine nachträgliche Genehmigung ohnehin ausgeschlossen ist.[6] Fehlt für die Vornahme von Handlungen nach §§ 122, 126 die Zustimmung des Sachwalters, führt dies zur Unzulässigkeit des angestrengten Beschlussverfahrens, die aber bis zur gerichtlichen Entscheidung durch Vorlage der Zustimmung des Sachwalters beseitigt werden kann.[7] Wurde gleichwohl in Unkenntnis des Zustimmungserfordernisses entschieden, steht dem Betriebsrat bzw. den beteiligten Arbeitnehmern ein Recht zur außerordentlichen Beschwerde wegen greifbarer Gesetzeswidrigkeit in Betracht.[8]

 

Rn 7

Zu empfehlen ist eine schriftliche Erteilung der Zustimmung und deren Vorlage bei Ausübung der Kündigungsrechte nach § 120 bzw. Einreichung der Anträge nach §§ 122, 126.

 

Rn 8

Zusätzlich zum Einvernehmen bzw. der Zustimmung des Sachwalters ist die Zustimmung des Gläubigerausschusses gemäß § 276 einzuholen, wenn es sich um Rechtshandlungen dreht, die für das Insolvenzverfahren von besonderer Bedeutung sind.[9]

 

Rn 9

Verstößt der Schuldner gegen die Verpflichtung zur Einholung des Einvernehmens oder der Zustimmung, hat der Sachwalter hierüber das Gericht und die Gläubiger zu informieren, wenn den Gläubigern Nachteile entstehen. Diese haben dann zu entscheiden, ob sie die Anordnung bestimmter Zustimmungsvorbehalte gemäß § 277 oder die Aufhebung der Eigenverwaltung beantragen möchten. In Betracht kommt dann insbesondere für zukünftige Fälle, in denen Rechte nach §§ 103 ff. ausgeübt werden sollen, einen Zustimmungsvorbehalt auf Antrag der Gläubigerversammlung anordnen zu lassen.[10] Dieser – öffentlich bekannt zu machende – Zustimmungsvorbehalt hätte auch Wirkung gegen Dritte.

[1] Begr. RegE BT-Drs. 12/2443, S. 225.
[2] Begr. RegE BT-Drs. 12/2443, S. 225.
[3] Vgl. N/R-Riggert, 23. EL 2012, § 279 InsO Rn. 2.
[4] Str., a. A. HambKomm-Fiebig, 4. Aufl. 2012, § 279 InsO Rn. 2.
[5] Begr. RegE BT-Drs. 12/2443, S. 225.
[6] Vgl. Palandt-Ellenberger, 73. Aufl. 2012, § 182 BGB Rn. 5.
[7] FK-Foltis, 6. Aufl. 2011, § 279 Rn. 18.
[8] Zustimmend MünchKomm-Wittig/Tetzlaff, 2. Aufl. 2008, § 279 InsO Rn. 15.
[9] Uhlenbruck-Uhlenbruck, 13. Aufl. 2010, § 279 Rn. 3.
[10] Vgl. etwa Ahrens/Gehrlein/Ringstmeier-Ringstmeier, 1. Aufl. 2012, § 279 InsO Rn. 10.

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