Rn 2

§ 274 beschreibt als Grundnorm die Stellung des Sachwalters im Verfahren der Eigenverwaltung gegenüber dem Gericht, gegenüber dem Schuldner und gegenüber Dritten. Die Vorschrift ist erforderlich, weil anders als im Standardinsolvenzverfahren kein verfügungsberechtigter Insolvenzverwalter, sondern ein Sachwalter bestellt wird, der den verfügungsberechtigten Schuldner überwachen soll. Sie wird ergänzt durch §§ 270c Satz 2, 275, 277 und 279 bis 285, die verhältnismäßig unsystematisch die Aufgabenteilung zwischen dem Schuldner und dem Sachwalter in den Einzelheiten regeln.

 

Rn 3

Wesentliches Kennzeichen der Stellung des Sachwalters in der Eigenverwaltung durch den Schuldner ist, dass die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis nicht auf den Sachwalter übergeht, sondern beim Schuldner verbleibt. Die Aufgabenverteilung zwischen dem Schuldner und dem Sachwalter dient einerseits dem Interesse des Schuldners, die Zügel im Unternehmen in der Hand zu behalten und andererseits der Sicherstellung der Gläubigerrechte sowie der effektiven Durchsetzung von Haftungs- und Anfechtungsansprüchen.

 

Rn 4

Nach § 270a Abs. 1 Satz 2 gelten §§ 274 und 275 entsprechend für den vorläufigen Sachwalter während des Insolvenzantragsverfahrens.

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