Rn 2

Mit Eröffnung des Insolvenzverfahrens ist grundsätzlich ein Insolvenzverwalter zu bestellen. Konkrete Vorgaben zum Inhalt und zu den Anforderungen an die Person selbst macht § 56. Dies Bestellung ist nach Abs. 2 Nr. 2 im Eröffnungsbeschluss mit Namen und Anschrift zu benennen. Oftmals werden darüber hinaus dessen Telefon- und Faxnummer sowie E-Mail-Adressen angegeben. Dies ist opportun, damit in Einzelfällen ein unmittelbarer Kontakt zum Verwalter hergestellt werden kann. Der genauen Angabe der Adresse des Insolvenzverwalters kommt insoweit eine erhöhte Bedeutung zu, als die Insolvenzgläubiger ihre Forderungen gemäß § 174 Abs. 1 beim Insolvenzverwalter anzumelden haben.

 

Rn 3

Wenn vor Verfahrenseröffnung ein vorläufiger Insolvenzverwalter bestellt worden war, wird dieser nicht automatisch Insolvenzverwalter des eröffneten Verfahrens, auch wenn er schon im Eröffnungsverfahren Verwaltungs- und Verfügungsbefugnisse erhalten hatte.

Der mit dem Eröffnungsbeschluss zu ernennende Insolvenzverwalter muss nicht personenidentisch sein mit dem vorläufigen Insolvenzverwalter. Dies wird in der Praxis jedoch der Regelfall sein, da diese bereits aufgrund der eigenen Tätigkeiten im Zustand der vorläufigen Insolvenz sich in die konkrete Materie eingearbeitet haben und dieser "Erfahrungsvorsprung" genutzt werden kann. Zudem wird die mitunter langwierige Sichtung der schuldnerischen Unterlagen in weiten Teilen obsolet. Die Bestellung des Insolvenzverwalters wird nicht durch die förmliche Bestellung wirksam, sondern durch die Annahme. Es kann auch durch eine konkludente Annahme erfolgen,[6] etwa aufgrund der Ausübung entsprechender Verwaltertätigkeiten. Eines Zugangs der Annahmeerklärung bei Gericht bedarf es insoweit nicht.[7]

Der Insolvenzverwalter erhält die sog. Bestallungsurkunde gem. § 56 Abs. 2, die vom Rechtspfleger nach § 3 Nr. 2e RPflG ausgestellt wird.

Ist ein vorläufiger Gläubigerausschuss eingesetzt worden, so ist dieser nach § 56a in die Verwalterauswahl einzubeziehen. Von einem einstimmigen Votum des vorläufigen Gläubigerausschusses zur Person des Verwalters darf nur unter den Prämissen des § 56a Abs. 2 Satz 1 abgewichen werden. Dies ist sodann im Eröffnungsbeschluss nach Abs. 2 Nr. 4 zu begründen.

Zu den notwendigen Anforderungen an die Person des Insolvenzverwalters und dessen Rechtsstellung siehe die Kommentierung zu §§ 56–66.

 

Rn 4

Die Ernennung eines Insolvenzverwalters unterbleibt, sofern der Schuldner die Anordnung der Eigenverwaltung gemäß §§ 270 ff. beantragt hat und die weiteren Voraussetzungen des § 270 vorliegen, sodass bereits mit dem Eröffnungsbeschluss die Eigenverwaltung angeordnet wird.

Im Falle der Eigenverwaltung wird anstelle eines Insolvenzverwalters ein Sachwalter bestellt (§ 270b).

 

Rn 5

Liegen die Voraussetzungen für die Eröffnung eines Verbraucherinsolvenzverfahrens gemäß §§ 304 ff. vor, wird ein Insolvenzverwalter bestellt.

[6] HambKomm-Denkhaus, § 27 Rn. 28; A/G/R-Sander, § 27 Rn. 11.
[7] HambKomm-Denkhaus, § 27 Rn. 28; HambKomm-Frind, § 56 Rn. 39.

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