Gesetzestext

 

1Die Kosten der Überwachung trägt der Schuldner. 2Im Falle des § 260 Abs. 3 trägt die Übernahmegesellschaft die durch ihre Überwachung entstehenden Kosten.

Bisherige gesetzliche Regelungen

Keine.

1. Kosten der Überwachung

 

Rn 1

Da auch während der Zeit der Überwachung der Planerfüllung Kosten – wie Gerichtskosten, Veröffentlichungskosten, Vergütung des Verwalters und des Gläubigerausschusses[1] oder sonstige Auslagen der Beteiligten[2] – anfallen, bedarf es einer Kostentragungsregelung. Es handelt sich nicht um Massekosten, da das Insolvenzverfahren bereits beendet ist.[3] Der Ersteller des Insolvenzplans sollte deshalb diese Kosten gleich als zu erfüllende künftige Ansprüche in den Plan aufnehmen, damit später auch deren Erfüllung im Rahmen der Überwachung kontrolliert werden kann (vgl. § 268 Rn. 3).[4]

[1] Haarmeyer/Wutzke/Förster, Kap. 9 Rn. 63.
[2] Weinbörner, Rn. B 642.
[3] Bork, Rn. 350 (in dessen Fn. 31).
[4] Zumindest sollte der Überwachende, um das Auflaufen dieser Forderungen zu verhindern, regelmäßig Zwischenbeträge errechnen und abrechnen; Haarmeyer/Wutzke/Förster, Kap. 9 Rn. 63.

2. Kostenpflichtiger

 

Rn 2

§ 269 Satz 1 legt diese Kosten dem Schuldner auf. Rechtspolitisch könnte diesem Ansatz mit dem Argument begegnet werden, dass es sich bei der Überwachung um eine Maßnahme handelt, die allein den Gläubigern Nutzen bringt, so dass diese auch die Kosten übernehmen sollten. Auch hat der Schuldner, wenn es am Ende der Überwachung zu einer Erstattung dieser Kosten kommt, die an ihn gestellten Anforderungen erfüllt, so dass es vielleicht einer Überwachung gar nicht bedurft hätte.

 

Rn 3

Erstreckt sich die Überwachung auch auf die Übernahmegesellschaft (§ 260 Abs. 3), so hat diese nach § 269 Satz 2 die Kosten zu tragen. Neben der Überwachung an sich ist damit insbesondere auch die Tragung der aus ihr erwachsenden Kosten für eine Übernahmegesellschaft störend, so dass sie sich schon aus diesem Grund gegen die Anordnung einer Überwachung im Insolvenzplan häufig sperren wird.

 

Rn 4

Daher bestehen zwar gegenüber der gesetzlich angeordneten Haftung des Schuldners (in Fällen echter Sanierung) bzw. der Übernahmegesellschaft (in Fällen übertragender Sanierung) nicht unerhebliche Bedenken, die aber im Ergebnis nicht gegen folgende Überlegungen durchgreifen können: Auch wenn das konkrete Rechtsinstitut der Überwachung der Planerfüllung in erster Linie den Interessen der Gläubiger dient, ist es doch nur Teil der Abwicklung des Insolvenzverfahrens über einen Insolvenzplan, der wiederum gerade bei der Sanierung des Schuldnerunternehmens zu einem nicht unerheblichen Teil auch den Interessen des Schuldners entspricht, so dass es gerechtfertigt erscheint, die Kosten der Überwachung dem Schuldner bzw. der Übernahmegesellschaft aufzuerlegen. Im übrigen haben die Gläubiger meist schon im Rahmen der Verabschiedung des Insolvenzplans einen Verzicht zugunsten des Schuldners (bzw. der Ausgangssituation der Übernahmegesellschaft) geleistet, indem sie entweder einen Teilerlass oder zumindest eine Stundung ihrer Forderungen gewährt haben. Dieses lässt es sachgerecht erscheinen, die Gläubiger von diesen weiteren Kosten der Überwachung frei zu halten.

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