Rn 1

Da auch während der Zeit der Überwachung der Planerfüllung Kosten – wie Gerichtskosten, Veröffentlichungskosten, Vergütung des Verwalters und des Gläubigerausschusses[1] oder sonstige Auslagen der Beteiligten[2] – anfallen, bedarf es einer Kostentragungsregelung. Es handelt sich nicht um Massekosten, da das Insolvenzverfahren bereits beendet ist.[3] Der Ersteller des Insolvenzplans sollte deshalb diese Kosten gleich als zu erfüllende künftige Ansprüche in den Plan aufnehmen, damit später auch deren Erfüllung im Rahmen der Überwachung kontrolliert werden kann (vgl. § 268 Rn. 3).[4]

[1] Haarmeyer/Wutzke/Förster, Kap. 9 Rn. 63.
[2] Weinbörner, Rn. B 642.
[3] Bork, Rn. 350 (in dessen Fn. 31).
[4] Zumindest sollte der Überwachende, um das Auflaufen dieser Forderungen zu verhindern, regelmäßig Zwischenbeträge errechnen und abrechnen; Haarmeyer/Wutzke/Förster, Kap. 9 Rn. 63.

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