Rn 7

Im Rahmen der Amtsermittlungspflicht (§ 5 A bs. 1) hat das Gericht den voraussichtlichen Wert der Insolvenzmasse im Zeitpunkt der Beendigung eines Insolvenzverfahrens zu ermitteln. Ob das Vermögen des Schuldners voraussichtlich ausreicht, um die Kosten des Insolvenzverfahrens zu decken, berechnet sich durch einen Vergleich zwischen dem verwertbaren, d.h. in angemessener Zeit in Geld umwandelbaren Vermögen des Schuldners mit den voraussichtlichen Kosten für das gesamte Insolvenzverfahren.[6]

 

Rn 8

Das Vermögen des Schuldners im Sinne des § 26 Abs. 1 ist dasjenige Vermögen, das gem. § 80 dem Insolvenzbeschlag unterliegt.

 

Rn 9

Zur Ermittlung des Wertes der Insolvenzmasse kann das Gericht den Schuldner anhören, ihm die Vorlage eines Vermögensverzeichnisses und eines Verzeichnisses seiner Verbindlichkeiten aufgeben, Zeugen anhören sowie einen Sachverständigen zur Ermittlung des Wertes des Schuldnervermögens beauftragen.

 

Rn 10

In der Praxis bestellt das Gericht in den Fällen, in denen der Bestand und der Wert des Schuldnervermögens nicht ohne Weiteres ermittelt werden kann, regelmäßig einen Gutachter, der das Vorliegen des Insolvenzgrundes und das Vorhandensein einer die Verfahrenskosten deckenden Masse zu überprüfen hat.

 

Rn 11

Wird im Insolvenzeröffnungsverfahren ein vorläufiger Insolvenzverwalter bestellt, wird dieser im Regelfall zusätzlich mit der Erstellung des Gutachtens beauftragt. Für den Fall der Bestellung eines vorläufigen Insolvenzverwalters mit der Anordnung eines allgemeinen Verfügungsverbotes gem. § 21 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. Nr. 2 gehört es explizit zur Aufgabe des vorläufigen Insolvenzverwalters, das Vorhandensein einer die Verfahrenskosten deckenden Masse zu prüfen, § 22 Abs. 1 Nr. 3.

 

Rn 12

Das vorhandene Schuldnervermögen ist zu bewerten, wobei Forderungen des Schuldners gegen Dritte ggf. unter Berücksichtigung ihrer voraussichtlichen Einbringlichkeit wertzuberichtigen, bewegliche und unbewegliche Gegenstände sowie Rechte mit ihrem Liquidationswert anzusetzen sind. Ggf. sind Verwertungskosten abzusetzen. Sofern Gegenstände mit Absonderungsrechten belastet sind, kann ihr Wert nur in Höhe eines zu erwartenden Überschusses nach Befriedigung des Absonderungsrechtes eingestellt werden.[7]

Werte, die nach Einschätzung des Gutachters bzw. des Insolvenzgerichts nur durch Führung eines Rechtsstreits realisiert werden könnten, wie beispielsweise Anfechtungsansprüche oder streitige Forderungen, sind nur dann einzustellen, wenn die Geltendmachung eine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat, ggf. kommt eine Berücksichtigung mit einem Teilbetrag der Nominalforderung unter Berücksichtigung der eingeschätzten Erfolgsaussichten einer gerichtlichen Geltendmachung in Betracht.[8] Hierbei ist auch auf die Möglichkeit der Erlangung von Prozesskostenhilfe durch den späteren Insolvenzverwalter zu achten.[9]

 

Rn 13

Bei der Ermittlung des Wertes der Absonderungsrechte sind für die Berechnung der Insolvenzmasse auch die Kostenbeiträge für die Feststellung und Verwertung gem. §§ 170 bis 172 zu berücksichtigen, den die Absonderungsberechtigten an die Insolvenzmasse zu leisten haben.

Bei der Prognose zur Höhe der Insolvenzmasse ist allgemein eine vorsichtige Bewertung angezeigt.[10] Umstritten ist, welcher Zeitraum als angemessen anzusehen ist, innerhalb dessen Vermögen voraussichtlich erst realisierbar wird und damit eine Deckung der Verfahrenskosten zu erwarten ist. Durch den BGH[11] wurde ein Abweisungsbeschluss bestätigt, der eine Kostendeckung innerhalb eines Jahres für unwahrscheinlich erachtet hatte, ohne dass dieser Zeithorizont als Maßstab der Angemessenheit mangels Entscheidungserheblichkeit fixiert worden ist. Teilweise wird auch ein Zeitraum von mehr als zwei Jahren als angemessen erachtet, so dass die bis dahin anfallenden Kosten durch einen Insolvenzverwalter vorzufinanzieren sind.[12] Mit Rücksicht auf den bereits mit einer Verfahrenseröffnung entstehenden Aufwand sowohl für das Insolvenzgericht als auch und gerade für den Insolvenzverwalter sind Vermögenswerte bei der anzustellenden Vermögensprognose grundsätzlich nur dann und insoweit zu berücksichtigen, als sie maximal innerhalb eines Jahres ab Eröffnung eines Insolvenzverfahrens verwertbar erscheinen.[13]

[7] Vgl. auch § 58 GKG für die Berechnung des Wertes der Insolvenzmasse für die Gerichtsgebühren.
[8] OLG Karlsruhe, ZIP 1989, 1970; Bork, Rn. 98.
[9] Kuhn/Uhlenbruck, KO, § 107 Rn. 1 i. Zu beachten ist jedoch die in jüngster Zeit offensichtlich wieder restriktivere Rechtssprechung; vgl. BGH ZIP 1998, 789 [BGH 24.03.1998 - XI ZR 4/98].
[10] Nerlich/Römermann-Mönning, § 26 Rn. 25; Uhlenbruck-Uhlenbruck, § 26 Rn. 12.
[12] LG Leipzig ZInsO 2002, 576; krit. Uhlenbruck-Uhlenbruck, § 26 Rn. 11 sowie Rn. 14.
[13] HK-Kirchhof, § 26 Rn. 8, plädiert für einen Zeitraum von sechs Monaten, innerhalb dessen zumindest ein angemessener Vorschuss auf die Vergütung und Auslage...

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